Gewährt der Arbeitgeber ein Darlehen zu einem Zinssatz unter dem Marktzins, liegt in der Zinsdifferenz ein geldwerter Vorteil. Bleibt der Vorteil zusammen mit anderen Sachbezügen unter der monatlichen Freigrenze von 50 Euro, bleibt er steuerfrei.
Bewertung des Zinsvorteils
Maßstab ist der marktübliche Zins für vergleichbare Darlehen bei Vertragsabschluss; die Differenz zum tatsächlichen Zins ist geldwerter Vorteil. Die Finanzverwaltung erlaubt den Ansatz von Effektivzinsen der Deutschen Bundesbank abzüglich eines Abschlags.
Freigrenzen und Abrechnung
Der Vorteil zählt zu den Sachbezügen und fällt unter die 50-Euro-Freigrenze pro Monat. Darlehen bis 2.600 Euro Restschuld bleiben aus Vereinfachungsgründen außer Ansatz. Steuerpflichtige Vorteile laufen über die Lohnsteuer mit.
| Bewertungsmaßstab | marktüblicher Zins bei Vertragsabschluss |
|---|---|
| Bagatellgrenze | Restschuld bis 2.600 € ohne Ansatz |
| Sachbezugsfreigrenze | 50 € pro Monat (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG) |
| Abrechnung | über die Lohnabrechnung, sozialversicherungspflichtig |
Verwandte Begriffe
Diese Begriffe hängen eng mit Arbeitgeberdarlehen zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.
Häufige Fragen (FAQ)
Wann ist ein Arbeitgeberdarlehen steuerfrei?
Wenn der Zins marktüblich ist, die Restschuld 2.600 Euro nicht übersteigt oder der Vorteil innerhalb der monatlichen Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro bleibt.
Wie wird der Marktzins ermittelt?
Aus den Effektivzinssätzen der Deutschen Bundesbank für vergleichbare Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

