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Glossar · Umsatzsteuer§ 14 Abs. 5 UStGDefinition

Anzahlungsrechnung

Rechnung über eine Vorauszahlung – Umsatzsteuer entsteht bereits mit Zahlungseingang.

Das Wichtigste in Kürze

Wird eine Anzahlung vor Leistungserbringung vereinnahmt, entsteht die Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Zahlung. Die Anzahlungsrechnung muss alle Pflichtangaben enthalten und den Voraus- oder Anzahlungscharakter erkennbar machen.

Rechtsgrundlage: § 14 Abs. 5 UStG Bereich: Umsatzsteuer

Pflichtangaben und Zeitpunkt

Die Rechnung muss die üblichen Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG enthalten; statt des Leistungszeitpunkts genügt der Hinweis auf die noch nicht erbrachte Leistung. Der Vorsteuerabzug beim Empfänger setzt Rechnung und Zahlung voraus – siehe Vorsteuer.

Schlussrechnung

In der Schlussrechnung sind die vereinnahmten Anzahlungen und die darauf entfallende Steuer abzusetzen. Fehlt der Abzug, droht eine doppelte Steuerschuld; Korrektur über die Rechnungsberichtigung und die Umsatzsteuer-Voranmeldung.

Eckdaten · Anzahlungsrechnung
Steuerentstehungmit Vereinnahmung der Anzahlung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 4 UStG)
Pflichtangabenwie § 14 Abs. 4 UStG, Hinweis auf Anzahlung
Vorsteuerabzugerst nach Zahlung und Vorliegen der Rechnung
SchlussrechnungAnzahlungen und Steuer offen abziehen

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Anzahlungsrechnung zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann muss ich die Umsatzsteuer aus einer Anzahlung abführen?

Im Voranmeldungszeitraum der Zahlung – unabhängig davon, wann die Leistung erbracht wird.

Was passiert bei fehlerhafter Schlussrechnung?

Werden Anzahlungen nicht abgesetzt, wird die Steuer doppelt geschuldet. Die Rechnung ist zu berichtigen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen. Gesetze im Internet.
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Wir übersetzen Steuerrecht in verständliche Sprache und verweisen auf die Primärquellen. Dieser Glossarbeitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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