Wird eine Anzahlung vor Leistungserbringung vereinnahmt, entsteht die Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Zahlung. Die Anzahlungsrechnung muss alle Pflichtangaben enthalten und den Voraus- oder Anzahlungscharakter erkennbar machen.
Pflichtangaben und Zeitpunkt
Die Rechnung muss die üblichen Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG enthalten; statt des Leistungszeitpunkts genügt der Hinweis auf die noch nicht erbrachte Leistung. Der Vorsteuerabzug beim Empfänger setzt Rechnung und Zahlung voraus – siehe Vorsteuer.
Schlussrechnung
In der Schlussrechnung sind die vereinnahmten Anzahlungen und die darauf entfallende Steuer abzusetzen. Fehlt der Abzug, droht eine doppelte Steuerschuld; Korrektur über die Rechnungsberichtigung und die Umsatzsteuer-Voranmeldung.
| Steuerentstehung | mit Vereinnahmung der Anzahlung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 4 UStG) |
|---|---|
| Pflichtangaben | wie § 14 Abs. 4 UStG, Hinweis auf Anzahlung |
| Vorsteuerabzug | erst nach Zahlung und Vorliegen der Rechnung |
| Schlussrechnung | Anzahlungen und Steuer offen abziehen |
Verwandte Begriffe
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Häufige Fragen (FAQ)
Wann muss ich die Umsatzsteuer aus einer Anzahlung abführen?
Im Voranmeldungszeitraum der Zahlung – unabhängig davon, wann die Leistung erbracht wird.
Was passiert bei fehlerhafter Schlussrechnung?
Werden Anzahlungen nicht abgesetzt, wird die Steuer doppelt geschuldet. Die Rechnung ist zu berichtigen.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

