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Glossar · Arbeitnehmer & Lohn§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStGDefinition

Bruttolistenpreis

Bemessungsgrundlage für die private Dienstwagennutzung nach der 1-%-Regelung.

Das Wichtigste in Kürze

Der Bruttolistenpreis ist der auf volle 100 € abgerundete inländische Listenpreis des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung inklusive Sonderausstattung und Umsatzsteuer – Grundlage der 1-%-Regelung.

Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG Bereich: Arbeitnehmer & Lohn

Elektrofahrzeuge

Für reine Elektrofahrzeuge wird nur ein Viertel (0,25 %) des Bruttolistenpreises angesetzt, sofern der Preis eine Förderobergrenze nicht übersteigt; für bestimmte Plug-in-Hybride gilt 0,5 %.

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Bruttolistenpreis zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Zählt der tatsächliche Kaufpreis?

Nein, maßgeblich ist der Listenpreis bei Erstzulassung, auch bei Rabatten oder Gebrauchtwagen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 6 EStG – Bewertung. Gesetze im Internet.
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