Bei einer wesentlichen Ertragsminderung kann die Grundsteuer auf Antrag teilweise erlassen werden. Ab mehr als 50 Prozent Minderung des normalen Rohertrags werden 25 Prozent erlassen, bei vollständigem Ausfall 50 Prozent.
Antrag und Fristen
Der Antrag ist bis zum 31. März des Folgejahres bei der Gemeinde zu stellen. Die Minderung darf nicht selbst verschuldet sein – erforderlich sind Nachweise über Vermietungsbemühungen; Grundlage bleibt der Grundsteuerwert und der Hebesatz.
Weitere Erlasstatbestände
§ 32 GrStG sieht Erlasse für Kulturgüter und öffentliche Grünanlagen vor, wenn die Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt und Kosten die Erträge übersteigen. Allgemeine Billigkeitsmaßnahmen laufen über den Erlass nach der Abgabenordnung.
| Minderung über 50 % | Erlass von 25 % der Grundsteuer |
|---|---|
| Minderung 100 % | Erlass von 50 % |
| Antragsfrist | 31. März des Folgejahres |
| Zuständig | Gemeinde (in Stadtstaaten das Finanzamt) |
Verwandte Begriffe
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Häufige Fragen (FAQ)
Wann gilt ein Mietausfall als unverschuldet?
Wenn nachweisbar ernsthafte, marktgerechte Vermietungsbemühungen unternommen wurden.
Bis wann muss der Antrag gestellt werden?
Bis zum 31. März des Jahres, das auf das betroffene Kalenderjahr folgt.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

