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Glossar · Vermietung & Immobilien§§ 32–34 GrStGDefinition

Grundsteuererlass

Teilweiser Erlass der Grundsteuer bei erheblichem Mietausfall oder bei Denkmälern.

Das Wichtigste in Kürze

Bei einer wesentlichen Ertragsminderung kann die Grundsteuer auf Antrag teilweise erlassen werden. Ab mehr als 50 Prozent Minderung des normalen Rohertrags werden 25 Prozent erlassen, bei vollständigem Ausfall 50 Prozent.

Rechtsgrundlage: §§ 32–34 GrStG Bereich: Vermietung & Immobilien

Antrag und Fristen

Der Antrag ist bis zum 31. März des Folgejahres bei der Gemeinde zu stellen. Die Minderung darf nicht selbst verschuldet sein – erforderlich sind Nachweise über Vermietungsbemühungen; Grundlage bleibt der Grundsteuerwert und der Hebesatz.

Weitere Erlasstatbestände

§ 32 GrStG sieht Erlasse für Kulturgüter und öffentliche Grünanlagen vor, wenn die Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt und Kosten die Erträge übersteigen. Allgemeine Billigkeitsmaßnahmen laufen über den Erlass nach der Abgabenordnung.

Eckdaten · Grundsteuererlass
Minderung über 50 %Erlass von 25 % der Grundsteuer
Minderung 100 %Erlass von 50 %
Antragsfrist31. März des Folgejahres
ZuständigGemeinde (in Stadtstaaten das Finanzamt)

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Grundsteuererlass zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann gilt ein Mietausfall als unverschuldet?

Wenn nachweisbar ernsthafte, marktgerechte Vermietungsbemühungen unternommen wurden.

Bis wann muss der Antrag gestellt werden?

Bis zum 31. März des Jahres, das auf das betroffene Kalenderjahr folgt.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 33 GrStG – Erlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung. Gesetze im Internet.
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