Ist die Einziehung einer Steuer nach Lage des Einzelfalls unbillig, kann das Finanzamt sie ganz oder teilweise erlassen. Der Erlass ist eine Billigkeitsmaßnahme und kommt bei persönlicher (Existenzgefährdung) oder sachlicher Unbilligkeit in Betracht.
Abgrenzung
Anders als die Stundung (nur Aufschub) verzichtet der Erlass endgültig auf den Anspruch. Er steht im Ermessen der Behörde und wird nur zurückhaltend gewährt.
Verwandte Begriffe
Diese Begriffe hängen eng mit Erlass aus Billigkeitsgründen zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.
Häufige Fragen (FAQ)
Wann wird ein Erlass gewährt?
Nur ausnahmsweise, etwa bei drohender Existenzgefährdung oder wenn die Besteuerung dem Gesetzeszweck erkennbar widerspricht.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

