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Glossar · Verfahren & AO§ 227 AODefinition

Erlass aus Billigkeitsgründen

Verzicht des Finanzamts auf eine Steuer aus sachlichen oder persönlichen Gründen.

Das Wichtigste in Kürze

Ist die Einziehung einer Steuer nach Lage des Einzelfalls unbillig, kann das Finanzamt sie ganz oder teilweise erlassen. Der Erlass ist eine Billigkeitsmaßnahme und kommt bei persönlicher (Existenzgefährdung) oder sachlicher Unbilligkeit in Betracht.

Rechtsgrundlage: § 227 AO Bereich: Verfahren & AO

Abgrenzung

Anders als die Stundung (nur Aufschub) verzichtet der Erlass endgültig auf den Anspruch. Er steht im Ermessen der Behörde und wird nur zurückhaltend gewährt.

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Erlass aus Billigkeitsgründen zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann wird ein Erlass gewährt?

Nur ausnahmsweise, etwa bei drohender Existenzgefährdung oder wenn die Besteuerung dem Gesetzeszweck erkennbar widerspricht.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 227 AO – Erlass. Gesetze im Internet.
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