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Glossar · Familie & Kinder§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStGDefinition

Kinderbetreuungskosten

Als Sonderausgaben abziehbare Kosten für die Betreuung von Kindern.

Das Wichtigste in Kürze

Betreuungskosten für Kinder bis 14 Jahre sind zu zwei Dritteln, höchstens 4.800 € je Kind und Jahr, als Sonderausgaben abziehbar – etwa Kita, Tagesmutter oder Hort.

Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG Bereich: Familie & Kinder

Voraussetzungen

Erforderlich sind Rechnung und unbare Zahlung. Nicht begünstigt sind Kosten für Verpflegung, Nachhilfe oder Freizeitaktivitäten. Der Höchstbetrag gilt je Kind.

Eckdaten · Kinderbetreuungskosten
abziehbar2/3 der Kosten
Höchstbetrag4.800 €/Kind/Jahr

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Häufige Fragen (FAQ)

Bis zu welchem Alter gilt das?

Grundsätzlich bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 10 EStG – Sonderausgaben. Gesetze im Internet.
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