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Glossar · Verfahren & AO§§ 39–42 AODefinition

Wirtschaftliche Betrachtungsweise

Steuerliche Zurechnung nach dem wirtschaftlichen statt zivilrechtlichen Gehalt.

Das Wichtigste in Kürze

Im Steuerrecht kommt es oft auf den wirtschaftlichen Gehalt eines Vorgangs an, nicht auf die zivilrechtliche Form. Dazu gehören die Zurechnung nach wirtschaftlichem Eigentum (§ 39) und das Verbot des Gestaltungsmissbrauchs (§ 42).

Rechtsgrundlage: §§ 39–42 AO Bereich: Verfahren & AO

Anwendung

Scheingeschäfte (§ 41) sind unbeachtlich; missbräuchliche Gestaltungen (§ 42) werden so besteuert, wie es der angemessenen Gestaltung entspricht. Damit sichert die AO die Gleichmäßigkeit der Besteuerung.

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Häufige Fragen (FAQ)

Was bedeutet das praktisch?

Das Finanzamt sieht auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Sachverhalt – rein formale Konstruktionen ohne Substanz werden nicht anerkannt.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 42 AO – Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten. Gesetze im Internet.
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