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Glossar · Verfahren & AO§ 39 AODefinition

Wirtschaftliches Eigentum

Zurechnung eines Wirtschaftsguts an denjenigen, der wie ein Eigentümer verfügt.

Das Wichtigste in Kürze

Ein Wirtschaftsgut wird steuerlich nicht immer dem zivilrechtlichen Eigentümer zugerechnet, sondern dem wirtschaftlichen Eigentümer – wer die tatsächliche Herrschaft ausübt und den Eigentümer dauerhaft von der Einwirkung ausschließen kann.

Rechtsgrundlage: § 39 AO Bereich: Verfahren & AO

Typische Fälle

Bedeutsam bei Leasing, Sicherungsübereignung, Treuhand oder Kauf unter Eigentumsvorbehalt. Wer die Chancen und Risiken trägt, dem wird das Wirtschaftsgut zugerechnet – mit Folgen für AfA und Zurechnung der Einkünfte.

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Wirtschaftliches Eigentum zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Wem gehört ein Leasinggegenstand steuerlich?

Je nach Vertragsgestaltung dem Leasinggeber oder -nehmer – maßgeblich ist das wirtschaftliche Eigentum, nicht die zivilrechtliche Form.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 39 AO – Zurechnung. Gesetze im Internet.
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