Altersteilzeit ist steuerlich zweigeteilt: Der halbe Lohn ist normal steuerpflichtig, die Aufstockung steuerfrei – und genau diese Steuerfreiheit hat einen Preis.
Zuletzt fachlich geprüft am 10. August 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Aufstockungsbeträge und die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge nach dem Altersteilzeitgesetz sind nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Übersteigen sie 410 € im Jahr, besteht Pflicht zur Steuererklärung – Nachzahlungen sind typisch. Im Blockmodell wird das Entgelt in der Freistellungsphase wie laufender Arbeitslohn versteuert. Vorruhestandsgeld ist voll steuerpflichtiger Arbeitslohn; Abfindungen können über die Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden – seit 2025 erst im Rahmen der Veranlagung.
Gleichverteilungs- oder Blockmodell
Im Gleichverteilungsmodell arbeitest du über die gesamte Laufzeit die halbe Arbeitszeit. Im Blockmodell arbeitest du zunächst voll weiter (Arbeitsphase) und bist in der zweiten Hälfte freigestellt (Freistellungsphase), erhältst aber durchgehend etwa das halbe Gehalt zuzüglich Aufstockung.
Steuerlich wird in beiden Modellen das ausgezahlte Teilzeitentgelt als laufender Arbeitslohn versteuert – auch in der Freistellungsphase. Das in der Arbeitsphase erarbeitete Wertguthaben führt nicht schon bei Entstehung zu Lohnsteuer, sondern erst bei Auszahlung.
Die Aufstockung: steuerfrei, aber im Progressionsvorbehalt
Der Arbeitgeber stockt das Teilzeitentgelt regelmäßig auf mindestens 80 % des Vollzeitnettos auf und zahlt zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge. Beide Leistungen sind steuer- und sozialabgabenfrei, soweit sie die Vorgaben des Altersteilzeitgesetzes nicht übersteigen.
Die Kehrseite: Steuerfreie Leistungen mit Progressionsvorbehalt werden für die Ermittlung des Steuersatzes zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Der so ermittelte höhere Steuersatz wird dann auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen angewandt. Ergebnis: eine Nachzahlung, obwohl die Aufstockung selbst unversteuert bleibt.
Wirkung des Progressionsvorbehalts
Die Werte sind gerundet und dienen der Veranschaulichung. Wie stark der Effekt ausfällt, hängt von weiteren Einkünften, Steuerklasse und Sonderausgaben ab.
Warum die Steuererklärung Pflicht ist
Übersteigen die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen 410 € im Kalenderjahr, liegt ein Pflichtfall nach § 46 Abs. 2 EStG vor. In der Altersteilzeit ist das praktisch immer der Fall. Die Aufstockungsbeträge stehen in der Lohnsteuerbescheinigung und werden elektronisch übermittelt.
Weil der Lohnsteuerabzug den Progressionseffekt nicht abbildet, kommt es fast regelmäßig zu einer Nachzahlung. Wer sie einplant oder Vorauszahlungen anpassen lässt, vermeidet Nachzahlungszinsen.
Gegensteuern kannst du über die Klassiker: Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen, Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen, Spenden – sowie bei Ehegatten über die Prüfung der günstigsten Veranlagungsart.
Vorruhestandsgeld und Abfindung
Vorruhestandsgeld, das der Arbeitgeber bis zum Rentenbeginn zahlt, ist voll steuerpflichtiger Arbeitslohn. Es wird nach der Lohnsteuertabelle versteuert; der Versorgungsfreibetrag greift dafür nicht.
Wird das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung beendet, kann die Fünftelregelung nach § 34 EStG die Progression abfedern – Voraussetzung ist eine Zusammenballung von Einkünften in einem Jahr. Seit dem Veranlagungszeitraum 2025 wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzug an; sie wirkt erst in der Veranlagung. Der Liquiditätseffekt kommt also verspätet – die Erklärung lohnt umso mehr.
| Leistung | Besteuerung |
|---|---|
| Teilzeitentgelt | laufender Arbeitslohn, Lohnsteuer |
| Aufstockungsbetrag | steuerfrei, Progressionsvorbehalt |
| Zusätzliche RV-Beiträge des Arbeitgebers | steuerfrei, Progressionsvorbehalt |
| Vorruhestandsgeld | voll steuerpflichtig |
| Abfindung | Fünftelregelung in der Veranlagung möglich |
| Wertguthaben Blockmodell | steuerpflichtig bei Auszahlung |
Auswirkungen auf Rente und Sozialversicherung
Die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers mildern die Rentenminderung durch das reduzierte Entgelt. Beitragspflichtig bleibt das Teilzeitentgelt; die Aufstockung ist sozialversicherungsfrei, erhöht also keine Ansprüche in der Kranken- oder Arbeitslosenversicherung.
Wer im Anschluss die Altersrente bezieht, sollte den Besteuerungsanteil des Rentenbeginnjahres im Blick haben und prüfen, ob Rentenbeginn und Abfindungszahlung im gleichen Jahr zusammentreffen – Zusammenballungen lassen sich mitunter durch die Wahl des Zahlungsjahres steuern.
Deine Checkliste: Altersteilzeit steuerlich planen
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Deine Checkliste: Altersteilzeit steuerlich planen
8 Punkte- Modell verstehenGleichverteilung oder Blockmodell?
- Aufstockung beziffernBeträge aus der Lohnsteuerbescheinigung.
- Progressionseffekt schätzenNachzahlung einplanen.
- Erklärungspflicht beachtenÜber 410 € ist Abgabe Pflicht.
- Werbungskosten sammelnGegenrechnen lohnt sich.
- Veranlagungsart prüfenZusammen oder einzeln?
- Abfindungsjahr planenFünftelregelung und Zusammenballung.
- Rentenbeginn abstimmenBesteuerungsanteil im Blick.
Häufige Fragen (FAQ)
Ist der Aufstockungsbetrag in der Altersteilzeit steuerfrei?
Ja, nach § 3 Nr. 28 EStG – zusammen mit den zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers. Beide unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt.
Warum muss ich trotzdem nachzahlen?
Der Progressionsvorbehalt erhöht den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Der Lohnsteuerabzug berücksichtigt diesen Effekt nicht, deshalb entsteht in der Veranlagung häufig eine Nachzahlung.
Muss ich in der Altersteilzeit eine Steuererklärung abgeben?
In der Regel ja. Sobald Leistungen mit Progressionsvorbehalt 410 € im Jahr übersteigen, besteht Erklärungspflicht.
Wie wird die Freistellungsphase im Blockmodell versteuert?
Das ausgezahlte Teilzeitentgelt ist laufender Arbeitslohn und wird normal versteuert – wie in der Arbeitsphase.
Ist Vorruhestandsgeld steuerfrei?
Nein. Vorruhestandsgeld ist voll steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Wie wirkt die Fünftelregelung bei einer Abfindung?
Sie verteilt die Progressionswirkung rechnerisch auf fünf Jahre. Seit 2025 wird sie nicht mehr im Lohnsteuerabzug, sondern erst in der Einkommensteuerveranlagung angewandt.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 10. August 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


