Eigenverwaltung beantragen
Wer das Unternehmen in Eigenregie sanieren will, beantragt mit dem Insolvenzantrag die Anordnung der Eigenverwaltung (§ 270 InsO). Der Konfigurator baut den Antrag samt Verweis auf die erforderliche Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO.
Eigenverwaltungs-Konfigurator
Der Antrag ist zusammen mit dem Insolvenzantrag und der Eigenverwaltungsplanung (Finanzplan über 6 Monate, Sanierungskonzept, Stand der Verhandlungen) zu stellen. Je früher – idealerweise bei drohender Zahlungsunfähigkeit – desto höher die Erfolgschance.
Legen Sie eine belastbare Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO bei – ohne sie wird der Antrag abgelehnt.
Rechtlicher Hinweis: unverbindliche Formulierungshilfe – keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
Wann lohnt sich die Eigenverwaltung?
Die Eigenverwaltung ist ideal, wenn die Geschäftsführung das Unternehmen selbst sanieren möchte und über ein belastbares Konzept verfügt. Statt eines Insolvenzverwalters übernimmt ein Sachwalter nur die Aufsicht (§ 274 InsO). In Kombination mit einem Insolvenzplan bleibt der Rechtsträger erhalten.
Häufige Fragen (FAQ)
Was muss die Eigenverwaltungsplanung enthalten?
Einen Finanzplan über sechs Monate, das Sanierungskonzept, den Stand von Gläubigerverhandlungen und die Darstellung der Krisenursachen (§ 270a InsO). Ohne belastbare Planung wird die Eigenverwaltung nicht angeordnet.
Kann ich den Sachwalter vorschlagen?
Im Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) ist der Vorschlag für das Gericht bindend, sofern die Person nicht offensichtlich ungeeignet ist. In der einfachen Eigenverwaltung wird der Vorschlag berücksichtigt.
Was ist der Unterschied zum Schutzschirm?
Der Schutzschirm (§ 270d InsO) ist die besondere Vorbereitungsphase bei nur drohender Zahlungsunfähigkeit mit gerichtlicher Planfrist von bis zu drei Monaten und Sanierungsbescheinigung.
Kann die Eigenverwaltung aufgehoben werden?
Ja, wenn Nachteile für die Gläubiger drohen (§ 272 InsO). Dann übernimmt ein Insolvenzverwalter.
Rechtsgrundlagen & Quellen
Geprüft am 22. Juli 2026. Rechtsstand 2026 (InsO i.d.F. des SanInsFoG, AO, UStG, EStG, KStG). Verwiesen wird auf geltende Gesetze; ohne Gewähr, keine Beratung im Einzelfall.
Wichtiger Hinweis
Dieses Muster bzw. dieser Rechner ist eine unverbindliche, automatisiert erstellte Hilfe und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall dar. Insolvenz- und steuerrechtliche Fragen sind komplex und fristgebunden – ziehen Sie im Ernstfall unbedingt einen Rechtsanwalt (idealerweise Fachanwalt für Insolvenzrecht oder Steuerrecht) bzw. Steuerberater hinzu. Alle Ergebnisse ohne Gewähr.
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