Das Schutzschirmverfahren belohnt frühzeitiges Handeln: Nur wer vor der Zahlungsunfähigkeit kommt, bekommt den Schutzschirm – und damit maximale Gestaltungsfreiheit bei minimalem Kontrollverlust.
Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 · Rechtsstand 2026
Zugang haben Schuldner bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – nicht bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit (§ 270d InsO). Erforderlich ist eine Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Sachverständigen, dass die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Das Gericht setzt eine Frist von bis zu 3 Monaten zur Vorlage des Insolvenzplans und ordnet Vollstreckungsschutz an.
Zugangsvoraussetzungen
- Insolvenzgrund: drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder Überschuldung – aber (noch) keine Zahlungsunfähigkeit.
- Bescheinigung nach § 270d Abs. 1 InsO (früher § 270b) über die nicht offensichtlich aussichtslose Sanierung.
- Antrag auf Eigenverwaltung mit Eigenverwaltungsplanung.
Ablauf unter dem Schirm
Das Gericht bestimmt eine Frist von höchstens drei Monaten zur Planvorlage. In dieser Zeit ordnet es auf Antrag Vollstreckungsschutz an und ermächtigt den Schuldner, Masseverbindlichkeiten zu begründen. Der Schuldner darf den vorläufigen Sachwalter vorschlagen; das Gericht ist daran gebunden, wenn dieser nicht offensichtlich ungeeignet ist.
Anders als bei der normalen Eigenverwaltung kann der Schuldner den Sachwalter faktisch selbst wählen und behält so einen vertrauten, kooperativen Partner. Das macht den Schutzschirm zum attraktivsten Sanierungsweg – aber nur bei frühem Handeln.
Übergang & Grenzen
Nach Planvorlage geht das Verfahren in die reguläre Eigenverwaltung über. Tritt während der Schutzfrist Zahlungsunfähigkeit ein, muss der Sachwalter dies anzeigen; das Gericht kann den Schutzschirm aufheben.
Rechtsprechung
Die Sanierungsbescheinigung muss substanziiert sein; oberflächliche „Gefälligkeitsbescheinigungen“ führen zur Ablehnung des Schutzschirms.
Der Vorschlag des Schuldners zur Person des Sachwalters ist zu beachten, sofern der Vorgeschlagene nicht offensichtlich ungeeignet ist.
Häufige Fragen (FAQ)
Wer darf ins Schutzschirmverfahren?
Nur Schuldner, bei denen die Zahlungsunfähigkeit noch droht, aber nicht eingetreten ist, und die eine Sanierungsbescheinigung vorlegen. Bereits zahlungsunfähige Unternehmen sind ausgeschlossen.
Wie lange läuft der Schutzschirm?
Das Gericht setzt eine Frist von bis zu drei Monaten zur Vorlage des Insolvenzplans.
Kann ich den Sachwalter selbst aussuchen?
Der Schuldner darf ihn vorschlagen; das Gericht folgt dem, wenn die Person nicht offensichtlich ungeeignet ist – ein wesentlicher Vorteil gegenüber der Regelinsolvenz.
Was passiert bei Zahlungsunfähigkeit während des Schirms?
Der Sachwalter muss sie anzeigen. Das Gericht kann den Schutzschirm aufheben und in die reguläre Eigenverwaltung oder das Regelverfahren überleiten.
Worin unterscheidet es sich vom StaRUG?
Das StaRUG ist ein vorinsolvenzlicher Rahmen ganz ohne Insolvenzverfahren. Der Schutzschirm ist bereits ein (Eigenverwaltungs-)Insolvenzverfahren mit gerichtlicher Planfrist.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Geprüft am 22. Juli 2026. Rechtsstand 2026 (InsO i.d.F. des SanInsFoG). Alle Angaben ohne Gewähr; ersetzen keine individuelle Beratung.


