Das StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz) schließt die Lücke zwischen freier Sanierung und Insolvenz: Es erlaubt, einen Sanierungsvergleich gerichtlich für verbindlich zu erklären – bei bloß drohender Zahlungsunfähigkeit.
Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 · Rechtsstand 2026
Das StaRUG greift bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO). Kern ist der Restrukturierungsplan, über den in Gruppen abgestimmt wird (Mehrheit je 75 % der Summe). Zustimmt eine Gruppe nicht, kann sie per gruppenübergreifender Mehrheitsentscheidung (Cross-Class-Cram-Down) überstimmt werden. Auf Antrag ordnet das Restrukturierungsgericht Stabilisierungsmaßnahmen (Vollstreckungs-/Verwertungssperre bis 3, max. 8 Monate) an.
Zugang & Abgrenzung
| Merkmal | StaRUG | Insolvenz |
|---|---|---|
| Auslöser | drohende Zahlungsunfähigkeit | Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung |
| Verwalter | keiner (ggf. Restrukturierungsbeauftragter) | Verwalter / Sachwalter |
| Öffentlichkeit | vertraulich möglich | öffentlich |
| Eingriff | nur in ausgewählte Forderungen | alle Gläubiger |
Der Restrukturierungsplan
Wie der Insolvenzplan hat der Restrukturierungsplan einen darstellenden und einen gestaltenden Teil. Der Schuldner wählt aus, welche Gläubiger einbezogen werden (selektive Restrukturierung). Arbeitnehmerforderungen sind ausgenommen. Über den Plan wird in Gruppen abgestimmt; erforderlich ist eine 75-%-Summenmehrheit je Gruppe.
Verweigert eine Gruppe die Zustimmung, kann der Plan dennoch bestätigt werden, wenn die Mehrheit der Gruppen zustimmt und die ablehnende Gruppe angemessen beteiligt und nicht schlechter gestellt wird – vergleichbar dem Obstruktionsverbot des Insolvenzplans.
Stabilisierung & Gericht
Das Restrukturierungsgericht kann eine Stabilisierungsanordnung erlassen (Vollstreckungs- und Verwertungssperre), zunächst bis zu drei Monate, in Summe bis zu acht Monaten. Bei Eingriffen in Rechte Dritter oder komplexen Verfahren wird ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt.
Praxis & Rechtsprechung
Die ersten bestätigten Restrukturierungspläne zeigen: Das StaRUG eignet sich vor allem für Finanzrestrukturierungen mit überschaubarem Gläubigerkreis, weniger für operative Sanierungen.
Die Geschäftsleitung trifft nach dem StaRUG eine Krisenfrüherkennungs- und Reaktionspflicht; ihre Verletzung kann haftungsrelevant sein.
Häufige Fragen (FAQ)
Wann ist das StaRUG das richtige Instrument?
Bei drohender Zahlungsunfähigkeit mit überschaubarem, meist finanziellem Gläubigerkreis, wenn eine freie Sanierung an einzelnen Blockierern scheitert, ein Insolvenzverfahren aber vermieden werden soll.
Brauche ich einen Verwalter?
Nein. Das StaRUG kommt ohne Insolvenzverwalter aus. In bestimmten Konstellationen bestellt das Gericht einen Restrukturierungsbeauftragten.
Werden alle Gläubiger einbezogen?
Nein. Der Schuldner wählt die einzubeziehenden Forderungen aus (selektiv). Arbeitnehmeransprüche und bestimmte andere Forderungen sind ausgenommen.
Was ist der Cross-Class-Cram-Down?
Die gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung: Eine ablehnende Gruppe kann überstimmt werden, wenn die Mehrheit der Gruppen zustimmt und die Minderheit angemessen behandelt wird.
Ist das Verfahren öffentlich?
Es kann vertraulich geführt werden. Nur wenn öffentliche Restrukturierungssachen gewählt werden, entsteht Publizität.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Geprüft am 22. Juli 2026. Rechtsstand 2026 (InsO i.d.F. des SanInsFoG). Alle Angaben ohne Gewähr; ersetzen keine individuelle Beratung.


