Umwandlung in ein P-Konto verlangen
Die Bank muss dein Girokonto auf Verlangen in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln – binnen vier Geschäftstagen und ohne Zusatzgebühr. Dieses Schreiben stellt das Verlangen klar und fristgerecht.
Ihr Musterschreiben
Trage Bank, Kontonummer und – falls vorhanden – das Datum der Pfändungszustellung ein. Wird die Umwandlung innerhalb von vier Geschäftstagen nach Zustellung verlangt, wirkt der Schutz rückwirkend zum Monatsbeginn.
Pro Person ist nur ein P-Konto zulässig. Ein Gemeinschaftskonto muss vorher in Einzelkonten geteilt werden. Erhöhungsbeträge wirken erst mit Bescheinigung.
Rechtlicher Hinweis: unverbindliche Formulierungshilfe – keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
Nach der Umwandlung: Bescheinigung
Mit der Umwandlung ist nur der Grundfreibetrag automatisch geschützt. Für Unterhaltspflichten, Kindergeld und bestimmte Sozialleistungen brauchst du eine Bescheinigung nach § 903 ZPO – von Arbeitgeber, Familienkasse, Leistungsträger oder einer anerkannten Schuldnerberatung.
Reiche sie sofort nach: Ohne Nachweis führt die Bank alles über dem Grundfreibetrag am Monatsende ab. Für einmalige Sonderfälle – etwa eine größere Steuererstattung – kann das Vollstreckungsgericht einen höheren Betrag freigeben.
Häufige Fragen (FAQ)
Darf die Bank die Umwandlung ablehnen?
Nein. Der Anspruch ist gesetzlich; Zusatzgebühren sind unzulässig.
Wie schnell muss die Bank umsetzen?
Innerhalb von vier Geschäftstagen.
Wirkt der Schutz rückwirkend?
Ja, zum Monatsbeginn, wenn du die Umwandlung binnen vier Geschäftstagen nach Zustellung der Pfändung verlangst.
Kann ich mehrere P-Konten haben?
Nein, pro Person ist nur ein Pfändungsschutzkonto zulässig.
Rechtsgrundlagen & Quellen
Geprüft am 28. Juli 2026. Rechtsstand 2026. Ohne Gewähr, keine Beratung im Einzelfall.
Wichtiger Hinweis
Diese Seite bietet eine unverbindliche, automatisiert erstellte Hilfe und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall dar. Insolvenz- und steuerrechtliche Fragen sind komplex und fristgebunden – ziehen Sie im Ernstfall einen Rechtsanwalt (idealerweise Fachanwalt für Insolvenzrecht oder Steuerrecht), einen Steuerberater oder eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle hinzu. Alle Ergebnisse ohne Gewähr.
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