Kapitel 1.Wege aus den Schulden – ein Überblick
Nicht jede Überschuldung führt ins Insolvenzverfahren. Vier Wege stehen offen: die außergerichtliche Einigung mit allen Gläubigern, das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren (§§ 306 ff. InsO), das Verbraucherinsolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung und – bei laufender Selbstständigkeit – die Regelinsolvenz.
Entscheidend ist die Abgrenzung nach § 304 InsO: Wer aktuell selbstständig tätig ist, muss in das Regelverfahren. Ehemals Selbstständige können das Verbraucherverfahren nutzen, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind – Richtwert: weniger als 20 Gläubiger – und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen offen sind.
- 1. Vollständige Gläubiger- und Forderungsliste erstellen, Salden schriftlich anfordern.
- 2. Pfändbares Einkommen nach § 850c ZPO ermitteln – das bestimmt jede Quote.
- 3. Existenzminimum sichern: Konto in ein P-Konto umwandeln, Bescheinigungen besorgen.
- 4. Verfahrensweg wählen und mit einer anerkannten Beratungsstelle abstimmen.
- 5. Titulierte Forderungen und laufende Vollstreckung getrennt erfassen.
- 6. Steuerliche Rückstände separat aufnehmen – hier sind Stundung und Erlass möglich.
Kapitel 2.Die außergerichtliche Einigung
Der Einigungsversuch ist Zulassungsvoraussetzung für die Verbraucherinsolvenz. Er besteht aus einem Plan, der allen Gläubigern dasselbe Angebot macht – als Nullplan, flexibler Plan oder fester Ratenplan. Scheitert er, stellt eine geeignete Person oder Stelle die Bescheinigung aus; sie darf beim Antrag nicht älter als sechs Monate sein.
Im gerichtlichen Planverfahren kann das Gericht die Zustimmung einzelner Gläubiger ersetzen, wenn die Mehrheit nach Kopf und Summe zustimmt (§ 309 InsO). Dieser Weg lohnt vor allem, wenn nur ein oder zwei Gläubiger blockieren.
Kapitel 3.Verfahren, Obliegenheiten, Restschuldbefreiung
Mit der Eröffnung tritt der Treuhänder bzw. Verwalter an die Stelle des Schuldners, soweit es die Masse betrifft. Das pfändbare Einkommen wird abgeführt, der unpfändbare Teil bleibt. Die Wohlverhaltensphase dauert drei Jahre; in ihr gelten die Obliegenheiten nach §§ 295, 295a InsO: Erwerbstätigkeit oder Bemühen darum, Anzeige von Wohnsitz- und Arbeitsplatzwechsel, Herausgabe von Erbschaften zur Hälfte, keine Bevorzugung einzelner Gläubiger.
Verstöße können zur Versagung der Restschuldbefreiung führen (§§ 290, 296 InsO). Wer die Pflichten erfüllt, erhält die Befreiung gegenüber allen Insolvenzgläubigern – mit den Ausnahmen des § 302 InsO.
- 1. Abtretungserklärung prüfen und dem Arbeitgeber die Freibeträge korrekt melden.
- 2. Wohnsitz-, Arbeitsplatz- und Einkommensänderungen unverzüglich anzeigen.
- 3. Erbschaften und Schenkungen offenlegen – hälftige Herausgabepflicht beachten.
- 4. Keine Zahlungen an einzelne Altgläubiger leisten.
- 5. Steuererklärungen weiter abgeben; Erstattungen können zur Masse gehören.
- 6. Nach drei Jahren die Beschlussfassung über die Restschuldbefreiung überwachen.
Kapitel 4.Steuern, Erstattungen und Vollstreckung
Steuerschulden sind gewöhnliche Insolvenzforderungen und werden von der Restschuldbefreiung erfasst – Ausnahme: Steuern, bei denen eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Steuerstraftat vorliegt (§ 302 Nr. 1 InsO). Solange kein Verfahren läuft, sind Stundung (§ 222 AO), Erlass (§ 227 AO) und Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO) die wirksamen Instrumente.
Eine Steuererstattung ist pfändbar und im Verfahren regelmäßig Masse. Auf dem P-Konto ist sie nur im Rahmen des Monatsfreibetrags geschützt; für größere Beträge kann das Vollstreckungsgericht eine zweckgebundene Freigabe anordnen. Wichtig bleibt: Erklärungen weiter abgeben – Schätzungen und Verspätungszuschläge verschlechtern die Lage doppelt.