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Verfahrenskosten stunden lassen

Wer die Kosten des Verfahrens nicht aufbringen kann, beantragt deren Stundung – sonst wird der Antrag wegen fehlender Masse abgewiesen und die Restschuldbefreiung bleibt unerreichbar.

§ 4a InsO § 287 InsO Antrag

Ihr Musterschreiben

Der Antrag ist mit dem Insolvenzantrag und dem Antrag auf Restschuldbefreiung zu verbinden. Trage Gericht, Einkommen und Vermögen ein – Vollständigkeit ist hier wichtiger als Kürze.

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Die Stundung erlässt die Kosten nicht, sie schiebt sie auf. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung entscheidet das Gericht über Ratenzahlung; unrichtige Angaben können die Stundung aufheben und die Restschuldbefreiung gefährden.

Rechtlicher Hinweis: unverbindliche Formulierungshilfe – keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Wirkung der Stundung

Gestundet werden Gerichtskosten sowie die Vergütung des Treuhänders bzw. Verwalters – und, soweit erforderlich, die Kosten eines beigeordneten Rechtsanwalts. Damit wird das Verfahren eröffnet, obwohl keine Masse vorhanden ist.

Nach Erteilung der Restschuldbefreiung prüft das Gericht die wirtschaftlichen Verhältnisse erneut und setzt gegebenenfalls Ratenzahlungen fest, längstens für vier Jahre. Bleibt die Leistungsfähigkeit aus, kommt der Erlass in Betracht.

Häufige Fragen (FAQ)

Wer kann die Stundung beantragen?

Natürliche Personen, die die Verfahrenskosten aus ihrem Vermögen nicht aufbringen können und Restschuldbefreiung beantragen.

Werden die Kosten erlassen?

Nein, sie werden gestundet. Nach der Restschuldbefreiung entscheidet das Gericht über Raten.

Was passiert ohne Stundung?

Der Antrag wird bei fehlender Masse abgewiesen – ohne Verfahren gibt es keine Restschuldbefreiung.

Muss ich Änderungen mitteilen?

Ja. Verbessert sich die Lage, ist das Gericht zu informieren; unrichtige Angaben können die Stundung aufheben.

Rechtsgrundlagen & Quellen

Geprüft am 28. Juli 2026. Rechtsstand 2026. Ohne Gewähr, keine Beratung im Einzelfall.

  1. § 4a InsO – Stundung der Verfahrenskosten. Gesetze im Internet.
  2. § 4b InsO – Rückzahlung und Anpassung. Gesetze im Internet.
  3. § 287 InsO – Antrag auf Restschuldbefreiung. Gesetze im Internet.

Wichtiger Hinweis

Diese Seite bietet eine unverbindliche, automatisiert erstellte Hilfe und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall dar. Insolvenz- und steuerrechtliche Fragen sind komplex und fristgebunden – ziehen Sie im Ernstfall einen Rechtsanwalt (idealerweise Fachanwalt für Insolvenzrecht oder Steuerrecht), einen Steuerberater oder eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle hinzu. Alle Ergebnisse ohne Gewähr.

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