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Steuerticker · Selbständige§ 35 Abs. 2 InsO§ 295 Abs. 2 InsOBFH 2026

Zahlungen an die Masse – kein Abzug

Wer in der Insolvenz selbständig weiterarbeitet, zahlt einen Ausgleich an die Masse. Steuerlich mindert diese Zahlung den Gewinn nach dem BFH nicht.

Die Zahlung an die Masse ist keine Betriebsausgabe, sondern eine Folge des Insolvenzverfahrens. Das erhöht den steuerlichen Gewinn – und damit die Liquiditätsbelastung.

Fachlich geprüft · Rechtsstand: 18. August 2026

Das Wichtigste in Kürze

Ausgleichszahlungen, die ein Insolvenzschuldner aufgrund der Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit in die Insolvenzmasse leistet, führen nicht zu Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Wer die Freigabe nutzt, sollte die Steuerlast auf den ungeminderten Gewinn einplanen.

Wie die Freigabe funktioniert

Erklärt der Insolvenzverwalter die Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO, kann der Schuldner selbständig weiterarbeiten. Neuerworbenes fällt dann nicht in die Masse; im Gegenzug ist ein Betrag abzuführen, der sich an einem fiktiven angemessenen Dienstverhältnis orientiert.

Der BFH ordnet diese Zahlung dem insolvenzrechtlichen Verhältnis zu und nicht dem Betrieb. Damit fehlt der betriebliche Veranlassungszusammenhang für einen Abzug.

Was das für die Liquidität bedeutet

Wer die Freigabe nutzt, trägt zwei Belastungen parallel: die Zahlung an die Masse und die Steuer auf den vollen Gewinn. Ohne Rücklage entsteht schnell eine neue Zahlungslücke.

  • 1. Gewinn realistisch planen: Abzugsverbot einkalkulieren;
  • 2. Vorauszahlungen anpassen: Antrag nach § 37 EStG stellen;
  • 3. Rücklage bilden: Steueranteil monatlich zurücklegen;
  • 4. Abführungsbetrag verhandeln: Höhe und Zeitpunkte mit dem Verwalter klären.

Abgrenzung zu echten Betriebsausgaben

Betriebsausgaben bleiben abziehbar wie bei jedem anderen Betrieb: Material, Miete, Personal, Versicherungen. Nur die Abführung an die Masse ist gesperrt. Eine klare Trennung in der Buchführung verhindert Streit in der Prüfung.

Steuerschulden nach Freigabe

Steuern auf Einkünfte aus der freigegebenen Tätigkeit treffen den Schuldner persönlich. Prüfe rechtzeitig Stundung oder Ratenzahlung, wenn die Zahlung nicht möglich ist.


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selbständig in der Insolvenz

5 Punkte · § 35 InsO, § 37 EStG
  • 1. Freigabeerklärung sichernSchriftlich vom Verwalter.
  • 2. Abführungsbetrag klärenHöhe, Fälligkeit, Anpassung.
  • 3. Buchführung trennenBetriebsausgaben und Abführung separat.
  • 4. Vorauszahlungen anpassenAntrag beim Finanzamt.
  • 5. Rücklage aufbauenSteueranteil monatlich reservieren.

Häufige Fragen (FAQ)

Kann ich die Zahlung an die Masse absetzen?

Nein. Nach der Entscheidung des BFH führt sie nicht zu Betriebsausgaben.

Wie wird der Abführungsbetrag bemessen?

Er orientiert sich an dem, was bei einem angemessenen Dienstverhältnis pfändbar wäre.

Wer schuldet die Steuer auf den Gewinn?

Der Schuldner persönlich, da die Einkünfte aus der freigegebenen Tätigkeit nicht zur Masse gehören.

Was hilft bei Zahlungsproblemen?

Anpassung der Vorauszahlungen, Stundung oder Ratenzahlung – jeweils mit Antrag beim Finanzamt.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Geprüft am 18. August 2026 anhand der folgenden Quellen. Entscheidungen und Gesetzgebungsverfahren können sich kurzfristig ändern – prüfe den Stand anhand der Primärquellen.

  1. BFH-Kommentierung: Ausgleichszahlungen nach § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 InsO. Haufe Online-Redaktion, 18. Mai 2026.
  2. § 35 InsO – Begriff der Insolvenzmasse und Freigabe. Gesetze im Internet.
  3. BFH – Entscheidungen online. Bundesfinanzhof, Volltextrecherche nach Datum und Aktenzeichen.
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