Massezahlung bei Freigabe berechnen
Wer nach § 35 Abs. 2 InsO freigegeben weiterarbeitet, zahlt monatlich an die Masse – nicht den Gewinn, sondern den pfändbaren Anteil eines fiktiven Angestelltengehalts. Der Rechner zeigt die Größenordnung.
Rechner
Trage das fiktive Bruttogehalt ein, das du in vergleichbarer Anstellung verdienen würdest, sowie die Zahl der Unterhaltspflichten. Der Rechner schätzt daraus Netto und pfändbaren Anteil nach den Grundzügen des § 850c ZPO.
Vereinfachte Schätzung: Nettoquote pauschal, Freibeträge nach der aktuellen Pfändungstabelle näherungsweise. Maßgeblich ist die Vereinbarung mit dem Verwalter bzw. die gerichtliche Festsetzung.
Grundlage der Berechnung
§ 295a InsO knüpft nicht an deinen tatsächlichen Gewinn an, sondern an ein fiktives Arbeitsverhältnis: Was würdest du in vergleichbarer Stellung verdienen? Daraus wird der pfändbare Anteil nach den Pfändungsfreigrenzen ermittelt und monatlich abgeführt – unabhängig davon, ob der Betrieb mehr oder weniger erwirtschaftet.
Das ist Chance und Risiko: Läuft die Selbstständigkeit gut, bleibt der Überschuss bei dir. Läuft sie schlecht, bleibt die Zahlungspflicht bestehen. Auf Antrag kann das Gericht den Betrag anpassen, wenn die Bemessung unbillig ist.
Bemessung schriftlich festhalten
Halte die Bemessungsgrundlage mit dem Verwalter schriftlich fest: fiktives Gehalt, Berechnungsweg, Zahlungstermin, Anpassungsklausel. Das verhindert Streit und schützt die Restschuldbefreiung – Zahlungsverstöße gehören zu den Obliegenheitsverletzungen.
Häufige Fragen (FAQ)
Zahle ich vom Gewinn?
Nein. Maßgeblich ist der pfändbare Anteil eines fiktiven Angestelltengehalts in vergleichbarer Stellung.
Was passiert bei Auftragsausfall?
Die Zahlungspflicht bleibt zunächst bestehen. Auf Antrag kann das Gericht den Betrag anpassen.
Wer legt den Betrag fest?
Grundlage ist die Vereinbarung mit dem Verwalter; im Streitfall entscheidet das Insolvenzgericht.
Was passiert bei Zahlungsverzug?
Der Verstoß gegen § 295a InsO kann zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.
Rechtsgrundlagen & Quellen
Geprüft am 28. Juli 2026. Rechtsstand 2026. Ohne Gewähr, keine Beratung im Einzelfall.
Wichtiger Hinweis
Diese Seite bietet eine unverbindliche, automatisiert erstellte Hilfe und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall dar. Insolvenz- und steuerrechtliche Fragen sind komplex und fristgebunden – ziehen Sie im Ernstfall einen Rechtsanwalt (idealerweise Fachanwalt für Insolvenzrecht oder Steuerrecht), einen Steuerberater oder eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle hinzu. Alle Ergebnisse ohne Gewähr.
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