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Ratgeber · Selbständige§ 2 GewStG24.500 € FreibetragVerlustverrechnung

Ein Betrieb oder zwei – und was es kostet

Wer zwei gewerbliche Tätigkeiten ausübt, kann zwei Freibeträge nutzen – oder alles in einem Betrieb zusammenfassen. Die Abgrenzung folgt festen Kriterien.

Bei natürlichen Personen ist die Zahl der Betriebe eine Rechengröße: Jeder eigenständige Betrieb hat seinen eigenen Freibetrag – dafür bleiben Verluste getrennt.

Fachlich geprüft · Rechtsstand: 18. August 2026

Das Wichtigste in Kürze

Der Freibetrag von 24.500 € steht jedem selbständigen Gewerbebetrieb einer natürlichen Person zu. Ob mehrere Tätigkeiten einen Betrieb bilden, richtet sich nach Gleichartigkeit sowie wirtschaftlichem, organisatorischem und finanziellem Zusammenhang. Bei zwei Betrieben ist eine Verlustverrechnung gewerbesteuerlich ausgeschlossen.

Die Prüfkriterien

Der BFH prüft ein Gesamtbild aus vier Blickwinkeln. Kein Kriterium entscheidet allein.

  • 1. Gleichartigkeit: Branche, Leistungen, Kundenkreis, Marktauftritt;
  • 2. Wirtschaftlich: gemeinsamer Einkauf, Leistungsaustausch, Querfinanzierung;
  • 3. Organisatorisch: Räume, Personal, Geschäftsführung, gemeinsame IT;
  • 4. Finanziell: Konten, Buchführung, einheitliche Kasse.

Rechenbeispiel

Eine Unternehmerin betreibt eine Fahrschule (Gewerbeertrag 30.000 €) und einen Onlinehandel mit Fahrradteilen (Gewerbeertrag 20.000 €). Bei einem Hebesatz von 400 Prozent:

  • 1. Ein Betrieb: 50.000 € − 24.500 € = 25.500 € × 3,5 % × 400 % = 3.570 € Gewerbesteuer;
  • 2. Zwei Betriebe: (30.000 − 24.500) × 3,5 % × 400 % = 770 € und (20.000 − 24.500) = 0 € → zusammen 770 €;
  • 3. Differenz: rund 2.800 € pro Jahr;
  • 4. Kehrseite: Verluste eines Betriebs mindern den Gewerbeertrag des anderen nicht.

So belegst du die Trennung

Die Trennung muss gelebt werden, nicht nur behauptet. Getrennte Bankkonten, eigene Buchführungskreise, separate Verträge mit Lieferanten und Kunden, eigene Marken und Auftritte sowie eine erkennbar unterschiedliche Organisation sind die tragenden Argumente.

Wer Personal und Räume teilt, sollte Umlagen schriftlich vereinbaren und tatsächlich abrechnen.

Anmeldung, Zuständigkeit, Hebesätze

Jeder Betrieb ist bei der jeweiligen Gemeinde anzumelden; für die Gewerbesteuer sind gesonderte Erklärungen abzugeben. Liegen die Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden, greifen unterschiedliche Hebesätze.

Seit 2026 gilt ein bundesweiter Mindesthebesatz, der Standortgestaltungen begrenzt. Eine Sitzwahl allein aus Hebesatzgründen trägt nicht mehr weit.

Das Risiko der Zusammenfassung

Kommt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass ein einheitlicher Betrieb vorliegt, entfällt ein Freibetrag – mit Nachzahlungen für alle offenen Jahre und Nachzahlungszinsen. Wer die Struktur ändert, sollte den Zeitpunkt dokumentieren und die Trennung ab diesem Tag konsequent führen.

Kapitalgesellschaften ausgenommen

Eine GmbH hat gewerbesteuerlich immer nur einen Betrieb – unabhängig von der Zahl ihrer Tätigkeiten. Der Freibetrag steht ihr nicht zu.


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zwei Betriebe führen

6 Punkte · § 2 GewStG, § 11 GewStG
  • 1. Tätigkeiten beschreibenLeistungen, Kunden, Marktauftritt je Betrieb.
  • 2. Konten trennenEigene Bankverbindung und Kasse.
  • 3. Buchführung trennenZwei Buchführungskreise, zwei EÜR.
  • 4. Umlagen vereinbarenRäume und Personal schriftlich abrechnen.
  • 5. Gemeinden anmeldenJe Betriebsstätte, Hebesatz prüfen.
  • 6. Freibetrag kalkulierenWirkung auf die Steuerlast rechnen.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie hoch ist der Freibetrag?

24.500 € Gewerbeertrag je selbständigem Gewerbebetrieb einer natürlichen Person oder Personengesellschaft.

Welche Kriterien sind entscheidend?

Gleichartigkeit der Tätigkeiten sowie wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Zusammenhang – im Gesamtbild.

Kann ich Verluste verrechnen?

Nur innerhalb eines Betriebs. Bei zwei selbständigen Betrieben bleibt die Verrechnung gewerbesteuerlich getrennt.

Was ist mit der Einkommensteuer?

Einkommensteuerlich werden alle Gewinne zusammengefasst; die Gewerbesteueranrechnung erfolgt betriebsbezogen.

Wie riskant ist eine Zusammenfassung durch die Prüfung?

Ein Freibetrag entfällt rückwirkend für alle offenen Jahre, zuzüglich Nachzahlungszinsen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Geprüft am 18. August 2026 anhand der folgenden Quellen. Entscheidungen und Gesetzgebungsverfahren können sich kurzfristig ändern – prüfe den Stand anhand der Primärquellen.

  1. § 11 GewStG – Steuermesszahl und Freibetrag. Gesetze im Internet.
  2. BFH-Kommentierung: einheitlicher Gewerbebetrieb nach Hinzuerwerb. Haufe Online-Redaktion, 20. Juli 2026.
  3. BFH – Entscheidungen online. Bundesfinanzhof, Volltextrecherche nach Datum und Aktenzeichen.
SteuerNest Redaktion
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