SteuerNest
Wissen durchsuchenSteuerfrage starten
Steuerticker · Familie§ 33 EStG§ 35a EStGPflege

Pflegekosten: was wirklich übrig bleibt

Heimkosten lassen sich absetzen – aber erst nach zwei Abzügen: der zumutbaren Belastung und, bei aufgelöstem Haushalt, der Haushaltsersparnis. Beides zusammen entscheidet über den Effekt.

Wer die Reihenfolge kennt, rechnet realistisch: Erst werden die Kosten um die Haushaltsersparnis gekürzt, dann um die zumutbare Belastung – und was übrig bleibt, mindert das zu versteuernde Einkommen.

Fachlich geprüft · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim sind außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG, soweit sie pflegebedingt sind. Wird der eigene Haushalt aufgelöst, ist eine Haushaltsersparnis abzuziehen. Zusätzlich mindert die zumutbare Belastung den Abzug. Was sich dort nicht auswirkt, kann teilweise über § 35a EStG als haushaltsnahe Dienstleistung mit 20 % geltend gemacht werden. Alternativ steht Pflegenden der Pflegepauschbetrag zu.

Was abziehbar ist

  • Pflegebedingte Kosten: Pflege, Betreuung, medizinische Versorgung im Heim;
  • Unterbringung und Verpflegung, soweit sie auf die Pflegebedürftigkeit zurückgehen;
  • Abzuziehen: Leistungen der Pflegeversicherung, Beihilfe und sonstige Erstattungen;
  • Nicht abziehbar: Kosten einer reinen altersbedingten Unterbringung ohne Pflegebedürftigkeit – dort greift allenfalls § 35a EStG.

Die beiden Kürzungen

Rechenbeispiel · Heimunterbringung

Kosten 30.000 €, Haushalt aufgelöst

Heimkosten im Jahr30.000 €
abzgl. Leistungen der Pflegekasse− 12.000 €
abzgl. Haushaltsersparnis− 12.096 €
verbleibende Belastung5.904 €
abzgl. zumutbare Belastung (Beispiel 4 %)− 2.000 €
abziehbar nach § 33 EStG3.904 €

Die Haushaltsersparnis orientiert sich am Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen; die zumutbare Belastung hängt von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl ab.

Wird der eigene Haushalt beibehalten – etwa bei Kurzzeitpflege oder wenn der Ehegatte dort weiter wohnt –, entfällt die Kürzung um die Haushaltsersparnis.

Alternativen prüfen

  1. § 35a EStG: 20 % der Pflege- und Betreuungsleistungen, höchstens 4.000 € Ermäßigung – wirkt auch dann, wenn § 33 EStG an der zumutbaren Belastung scheitert.
  2. Pflegepauschbetrag: für Angehörige, die unentgeltlich pflegen, gestaffelt nach Pflegegrad.
  3. Unterhaltsaufwendungen nach § 33a EStG, wenn du für die Heimkosten eines Angehörigen aufkommst.
  4. Behinderten-Pauschbetrag statt Einzelnachweis – vergleichen lohnt.
Rechnung aufschlüsseln lassen

Bitte das Heim um eine Aufteilung nach Pflege, Betreuung, Unterkunft und Verpflegung. Ohne diese Aufschlüsselung lässt sich weder § 33 noch § 35a EStG sauber belegen.


Deine Checkliste: Pflegekosten geltend machen

Hak ab, was auf dich zutrifft – dein Fortschritt wird automatisch gespeichert.

Pflegekosten geltend machen

5 Punkte · § 33 EStG, § 35a EStG
  • 1. Heimrechnung aufschlüsseln lassenPflege, Betreuung, Unterkunft, Verpflegung.
  • 2. Erstattungen abziehenPflegekasse, Beihilfe, Versicherung.
  • 3. Haushaltsersparnis prüfenNur bei aufgelöstem Haushalt.
  • 4. Zumutbare Belastung berechnenAbhängig von Einkommen und Kindern.
  • 5. § 35a EStG als Alternative prüfen20 % auf Pflege- und Betreuungsleistungen.

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist die Haushaltsersparnis?

Ein pauschaler Abzug für ersparte Kosten der eigenen Haushaltsführung, wenn der Haushalt wegen der Heimunterbringung aufgelöst wurde.

Wird sie auch abgezogen, wenn der Ehepartner zuhause bleibt?

Nein. Wird der Haushalt weitergeführt, entfällt die Kürzung.

Wie hoch ist die zumutbare Belastung?

Sie beträgt je nach Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Kinderzahl zwischen 1 und 7 Prozent und wird stufenweise berechnet.

Kann ich Kosten für ein Elternteil absetzen?

Ja, wenn du sie tatsächlich trägst – als außergewöhnliche Belastung oder über § 33a EStG bei Unterhalt.

Wann lohnt § 35a EStG?

Wenn sich der Abzug nach § 33 EStG wegen der zumutbaren Belastung nicht auswirkt – die Ermäßigung wirkt direkt von der Steuer.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Geprüft am 17. August 2026. Meldungen aus laufenden Gesetzgebungs- und Gerichtsverfahren können sich kurzfristig ändern – prüfe den aktuellen Stand anhand der Primärquellen.

  1. § 33 EStG – außergewöhnliche Belastungen. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 35a EStG – haushaltsnahe Dienstleistungen. Gesetze im Internet.
  3. § 33b EStG – Pflege-Pauschbetrag. Gesetze im Internet.
SteuerNest Redaktion
Klar. Digital. Steuerrecht.

Wir verfolgen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen und übersetzen sie in verständliche Sprache. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

Kontakt

Frage zu Pflegekosten?

Schreib uns deine Frage zum Thema. Unsere Redaktion erklärt die allgemeinen Regeln und verweist dich auf die passenden Ratgeber, Tools und Vorlagen – kostenlos und unverbindlich.

  • Antwort innerhalb von 24 Stunden
  • Kostenlos & unverbindlich
  • DSGVO-konform – keine Weitergabe deiner Daten

Allgemeine Information statt Beratung: Wir dürfen keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall leisten (§ 2 StBerG, § 3 RDG), prüfen keine Unterlagen und vertreten nicht gegenüber Behörden oder Gerichten.

* Pflichtfeld · Deine Anfrage ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

Unsicher bei deinem Fall?

Was heißt das konkret für dich?

Der KI-Assistent durchsucht über 200 Ratgebern, Tools und Mustern, was in solchen Fällen gilt.

Link kopiert