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Praxiswert realistisch schätzen

Der Wert einer Praxis hängt daran, wie viele Mandanten dem Erwerber folgen. Der Rechner verbindet Umsatz, Ertrag und Wechselbereitschaft zu einer belastbaren Bandbreite – Grundlage für Verhandlungen mit Verwalter und Erwerber.

Praxiswert Goodwill Bandbreite

Rechner

Trage den Jahresumsatz, den nachhaltigen Gewinn und eine realistische Einschätzung der Mandantenbindung ein. Der Rechner arbeitet mit einer umsatz- und einer ertragsorientierten Näherung.

Zahlen
Bindung
Ergebnis (Live)
–
geschätzter übertragbarer Wert
Unverbindliche Schätzung

Vereinfachte Schätzung ohne Berücksichtigung berufsständischer Bewertungsrichtlinien. Für eine belastbare Bewertung sind Standortfaktoren, Fristigkeit der Mandate und der individuelle Unternehmerlohn zu berücksichtigen.

Zwei Näherungen, eine Bandbreite

Die umsatzorientierte Näherung setzt einen Faktor auf den übertragbaren Umsatz – je nach Berufsgruppe zwischen etwa 0,6 und 1,2. Die ertragsorientierte Näherung kapitalisiert den nachhaltigen Gewinn nach Abzug eines kalkulatorischen Unternehmerlohns. Realistisch ist die Bandbreite zwischen beiden Werten.

In der Insolvenz kommt ein Abschlag hinzu: Unsicherheit, Zeitdruck und Publizität mindern den erzielbaren Preis deutlich – häufig um 20 bis 40 %.

Was den Wert wirklich treibt

Entscheidend sind Mandantenbindung, Dauerhaftigkeit der Mandate (Dauerberatung schlägt Einzelaufträge), Mitarbeiterstamm, Standort und die Frage, ob der bisherige Berufsträger für eine Übergangszeit mitwirkt. Eine Mitwirkung von sechs bis zwölf Monaten hebt den Preis oft stärker als jede Verhandlungstaktik.

Häufige Fragen (FAQ)

Welcher Faktor ist realistisch?

Je nach Berufsgruppe und Mandatsstruktur etwa 0,6 bis 1,2 des übertragbaren Jahresumsatzes – in der Insolvenz mit Abschlag.

Warum wird der Unternehmerlohn abgezogen?

Weil der Erwerber die eigene Arbeitsleistung nicht doppelt bezahlt. Der Gewinn nach Unternehmerlohn ist der übertragbare Ertrag.

Wie wirkt die Insolvenz auf den Preis?

Sie mindert ihn deutlich – Unsicherheit über Mandantenwechsel und Zeitdruck schlagen mit 20 bis 40 % Abschlag zu Buche.

Kann der Mandantenstamm einfach verkauft werden?

Nein. Die Übertragung von Akten und Daten setzt die Einwilligung der Mandanten voraus (§ 203 StGB).

Rechtsgrundlagen & Quellen

Geprüft am 28. Juli 2026. Rechtsstand 2026. Ohne Gewähr, keine Beratung im Einzelfall.

  1. § 203 StGB – Verletzung von Privatgeheimnissen. Gesetze im Internet.
  2. § 18 EStG – Selbständige Arbeit. Gesetze im Internet.
  3. § 16 EStG – Veräußerung des Betriebs. Gesetze im Internet.

Wichtiger Hinweis

Diese Seite bietet eine unverbindliche, automatisiert erstellte Hilfe und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall dar. Insolvenz- und steuerrechtliche Fragen sind komplex und fristgebunden – ziehen Sie im Ernstfall einen Rechtsanwalt (idealerweise Fachanwalt für Insolvenzrecht oder Steuerrecht), einen Steuerberater oder eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle hinzu. Alle Ergebnisse ohne Gewähr.

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