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Fachbeitrag · Freiberufler§ 203 StGB§ 35 InsOPraxiswert

Praxisverkauf: Mandate, Daten, Kaufpreis

Der Verwalter will verwerten, das Berufsrecht schützt die Vertraulichkeit. Diese Spannung entscheidet über den Wert einer Kanzlei oder Praxis in der Insolvenz – und über die Frage, ob ein Verkauf überhaupt gelingt.

Übergabegespräch in einer freiberuflichen PraxisRäume und Einrichtung sind schnell verkauft – der eigentliche Wert hängt an den Mandanten.

Ohne Einwilligung keine Aktenübergabe: Die Schweigepflicht ist kein Formalismus, sondern strafrechtlich sanktioniert.

Zuletzt fachlich geprüft am 28. Juli 2026 · Rechtsstand: InsO in der Fassung 2026

Das Wichtigste in Kürze

Der Mandanten- bzw. Patientenstamm gehört zur Masse, ist aber nur mit Einwilligung der Betroffenen übertragbar – sonst verletzt die Übergabe die Schweigepflicht (§ 203 StGB) und das Datenschutzrecht. Praxisübliche Lösung sind gestufte Modelle: Erwerb von Räumen, Einrichtung und Firmierung, Mandatswechsel erst nach ausdrücklicher Zustimmung. Steuerlich entsteht beim Verkauf ein Veräußerungsgewinn nach § 18 Abs. 3 i. V. m. § 16 EStG – mit Freibetrag und Tarifermäßigung.

Grenzen der Verwertung

Der Verwalter darf verwerten, was zur Masse gehört – aber er darf keine Rechtsverletzung begehen. Für Akten, Karteien und digitale Datenbestände bedeutet das: keine Weitergabe ohne Einwilligung. Für Ärzte hat die Rechtsprechung das „Zwei-Schrank-Modell" entwickelt, bei dem der Erwerber Akten erst nach Zustimmung des Patienten einsehen darf.

Verwertbarkeit im Überblick
GegenstandVerwertung
Praxisräume, Einrichtung, Gerätefrei verwertbar
Firmierung, Standort, Telefonnummerverwertbar
Mandanten-/Patientenaktennur mit Einwilligung (§ 203 StGB)
Digitale Datenbeständenur mit Einwilligung, DSGVO beachten
Laufende MandateZustimmung des Mandanten erforderlich
Honorarforderungen bis EröffnungMasse, Einziehung durch Verwalter

Gestufte Modelle in der Praxis

Bewährt hat sich ein zweistufiger Kaufvertrag: Stufe eins überträgt Sachwerte und Standort gegen Festpreis. Stufe zwei sieht eine erfolgsabhängige Komponente vor – je nachdem, wie viele Mandanten dem Wechsel zustimmen. Das entschärft die berufsrechtliche Lage und macht den Kaufpreis für den Erwerber kalkulierbar.

Organisatorisch wichtig: Das Anschreiben an die Mandanten kommt vom bisherigen Berufsträger, nicht vom Erwerber, und enthält eine klare Wahlmöglichkeit. Wer widerspricht, erhält seine Unterlagen zurück oder benennt einen anderen Berufsträger.

Berufsträger bleibt verantwortlich

Auch in der Insolvenz bleibst du Adressat der Berufspflichten. Stimme jede Kommunikation mit dem Verwalter ab – und dokumentiere, dass keine Daten ohne Einwilligung übergeben wurden.

Steuerliche Behandlung des Verkaufs

Der Verkauf der Praxis führt zu einem Veräußerungsgewinn (§ 18 Abs. 3 i. V. m. § 16 EStG). Er ist begünstigt: Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG ab dem 55. Lebensjahr bzw. bei dauernder Berufsunfähigkeit und Tarifermäßigung nach § 34 EStG. Wird nur ein Teil übertragen, ist die Abgrenzung zwischen laufendem Gewinn und Veräußerungsgewinn entscheidend.

Beispiel · Kanzleiverkauf im Verfahren

Kaufpreis 120.000 €, Buchwerte 20.000 €

Veräußerungsgewinn100.000 €
Freibetrag § 16 Abs. 4 EStG (bei Voraussetzungen)− 45.000 €
begünstigt zu versteuern55.000 €
Tarif§ 34 EStG prüfen

Der Erlös fließt in die Masse, die Steuer trifft dich persönlich – kläre die Zuordnung früh mit Verwalter und Finanzamt.

Umsatzsteuerlich kann eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG vorliegen – dann fällt keine Umsatzsteuer an. Die Voraussetzungen sind eng; lass sie vor Vertragsschluss prüfen.

Alternative: selbst fortführen

Scheitert der Verkauf – häufig, weil Mandanten nicht wechseln wollen – bleibt die Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO: Du führst die Praxis auf eigene Rechnung weiter und zahlst nach § 295a InsO an die Masse. Für die Gläubiger ist das oft der wirtschaftlich beste Weg, weil der Praxiswert ohne dich ohnehin verfällt.

Voraussetzung ist die berufsrechtliche Seite: Wer die Zulassung verliert, kann nicht fortführen. Deshalb gehört das Kammerverfahren an den Anfang jeder Strategie.


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Praxisverwertung steuern

6 Punkte
  • 1. Bestand trennenSachwerte, Daten, laufende Mandate.
  • 2. Berufsrecht klärenZulassung sichern, Kammer einbeziehen.
  • 3. Einwilligungen einholenAnschreiben mit klarer Wahlmöglichkeit.
  • 4. Kaufvertrag stufenFestpreis plus erfolgsabhängige Komponente.
  • 5. Steuer prüfen§ 16 Abs. 4 EStG, § 34 EStG, § 1 Abs. 1a UStG.
  • 6. Alternative rechnenFreigabe statt Verkauf?
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Häufige Fragen (FAQ)

Gehört der Mandantenstamm zur Masse?

Wirtschaftlich ja, verwertbar ist er aber nur mit Einwilligung der Mandanten.

Was droht bei Übergabe ohne Einwilligung?

Strafbarkeit nach § 203 StGB, berufsrechtliche Konsequenzen und datenschutzrechtliche Haftung.

Wie wird der Kaufpreis besteuert?

Als Veräußerungsgewinn nach § 18 Abs. 3 i. V. m. § 16 EStG – mit Freibetrag und Tarifermäßigung bei Vorliegen der Voraussetzungen.

Fällt Umsatzsteuer an?

Bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG nicht. Die Voraussetzungen sind eng auszulegen.

Was, wenn kein Erwerber gefunden wird?

Dann ist die Freigabe der Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO meist der wirtschaftlichste Weg.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Angaben wurden am 28. Juli 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: InsO in der Fassung 2026.

  1. § 203 StGB – Verletzung von Privatgeheimnissen. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 16 EStG – Veräußerung des Betriebs. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  3. § 1 Abs. 1a UStG – Geschäftsveräußerung im Ganzen. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
SteuerNest Redaktion
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Wir übersetzen Insolvenz- und Steuerrecht in verständliche Sprache und prüfen jede Angabe gegen die Primärquelle. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Rechtsanwalt, Steuerberater oder eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle.

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