Entscheidend ist der Zweck: Kosten der Nachlassregelung mindern den steuerpflichtigen Erwerb, Kosten der Nachlassverwaltung und Verwertung nicht.
Fachlich geprüft · Rechtsstand: 18. August 2026
Kosten für rechtliche Beratung und Vertretung nach einem Erbfall sind als Nachlassregelungskosten abziehbar, wenn es um die Feststellung und Verteilung des Nachlasses geht. Ohne Einzelnachweis gilt der Erbfallkostenpauschbetrag; wer höhere Kosten hat, sollte sie einzeln belegen. Nicht abziehbar sind Kosten der laufenden Nachlassverwaltung.
Regelung oder Verwaltung – die Abgrenzung
Der BFH unterscheidet nach dem Anlass der Aufwendung. Geht es darum, wer was erbt, den Nachlass zu ermitteln, Erbansprüche durchzusetzen oder eine Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen, liegen abziehbare Nachlassregelungskosten vor.
Nicht abziehbar bleiben Aufwendungen, die erst nach der Regelung anfallen und der Verwaltung oder Verwertung des Erlangten dienen – etwa Kosten der Vermietung einer geerbten Wohnung.
Pauschbetrag oder Einzelnachweis
Für Erbfallkosten steht ein Pauschbetrag zur Verfügung, der ohne Nachweis gewährt wird und Bestattung, Grabmal, Nachlassregelung und ähnliche Kosten abdeckt. Wer darüber hinaus Kosten trägt, kann die tatsächlichen Aufwendungen ansetzen – dann aber vollständig belegt.
- 1. Rechnungen sammeln: Anwalt, Notar, Gericht, Gutachter, Testamentsvollstreckung;
- 2. Zweck dokumentieren: Schriftsätze und Vereinbarungen zeigen den Bezug zur Nachlassregelung;
- 3. Vergleich rechnen: Pauschbetrag gegen Summe der Einzelkosten;
- 4. Zahlungsnachweise beifügen: Kontoauszüge zu jeder Rechnung.
Praxisfolgen für Erbengemeinschaften
Bei Streit in einer Erbengemeinschaft trägt oft jeder Beteiligte eigene Kosten. Abziehbar sind sie bei dem, der sie wirtschaftlich getragen hat. Eine klare Kostenverteilung in der Auseinandersetzungsvereinbarung erleichtert später die Zuordnung.
Kosten eines Rechtsstreits über die Verwertung des schon zugeteilten Vermögens sind keine Nachlassregelungskosten. Wer beides beauftragt, sollte den Anwalt um getrennte Rechnungen bitten.
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Erbfallkosten geltend machen
5 Punkte · § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG- 1. Alle Rechnungen sammelnAnwalt, Notar, Gericht, Gutachter, Bestattung.
- 2. Zweck je Rechnung notierenNachlassregelung oder Verwaltung.
- 3. Pauschbetrag vergleichenEinzelnachweis nur, wenn er mehr bringt.
- 4. Zahlung nachweisenKontoauszüge den Belegen zuordnen.
- 5. Kostenverteilung festhaltenIn der Auseinandersetzungsvereinbarung regeln.
Häufige Fragen (FAQ)
Welche Kosten gelten als Nachlassregelungskosten?
Aufwendungen zur Feststellung, Sicherung und Verteilung des Nachlasses – etwa Anwalts-, Notar- und Gerichtskosten sowie Gutachten zur Wertermittlung.
Was ist nicht abziehbar?
Kosten der Verwaltung und Verwertung des Nachlasses nach der Auseinandersetzung, zum Beispiel für die Vermietung oder den Verkauf des geerbten Objekts.
Lohnt der Einzelnachweis?
Nur wenn die belegten Kosten den Erbfallkostenpauschbetrag übersteigen. Dann müssen aber alle angesetzten Kosten nachgewiesen werden.
Wer kann die Kosten ansetzen?
Derjenige Erbe, der sie wirtschaftlich getragen hat. Bei geteilter Kostentragung ist der jeweilige Anteil maßgeblich.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Geprüft am 18. August 2026 anhand der folgenden Quellen. Entscheidungen und Gesetzgebungsverfahren können sich kurzfristig ändern – prüfe den Stand anhand der Primärquellen.

