Der Verwalter erfüllt die Pflichten für die Masse (§ 34 Abs. 3 AO) – alles andere bleibt bei dir. Und beides muss zusammenpassen.
Zuletzt fachlich geprüft am 28. Juli 2026 · Rechtsstand: InsO in der Fassung 2026
Nach § 34 Abs. 3 AO erfüllt der Verwalter die steuerlichen Pflichten, soweit die Insolvenzmasse betroffen ist. Für das insolvenzfreie Vermögen und eine nach § 35 Abs. 2 InsO freigegebene Tätigkeit bleibt der Schuldner zuständig – einschließlich eigener Vorauszahlungen. Steuern aus der Zeit vor Eröffnung sind Insolvenzforderungen zur Tabelle, danach begründete sind Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO). Aufrechnungen des Finanzamts sind an §§ 94–96 InsO gebunden.
Zuordnung der Pflichten
| Bereich | Zuständig | Beispiele |
|---|---|---|
| Insolvenzmasse | Verwalter (§ 34 Abs. 3 AO) | USt-Voranmeldungen der Masse, Feststellungen, Bilanz |
| Insolvenzfreies Vermögen | Schuldner | private Einkünfte, Vermietung außerhalb der Masse |
| Freigegebene Tätigkeit | Schuldner | EÜR, USt-Voranmeldungen, Vorauszahlungen |
| Einkommensteuer insgesamt | Schuldner | eine Erklärung, alle Bereiche zusammengefasst |
| Zeiträume vor Eröffnung | Schuldner mitwirkend, Verwalter soweit Masse betroffen | Altjahre, Betriebsprüfung |
Weil die Einkommensteuer eine Personensteuer ist, gibt es nur eine Erklärung – die Bereiche werden darin getrennt dargestellt. Das ist die häufigste Fehlerquelle: Der Verwalter liefert Zahlen der Masse, du musst sie in deine Erklärung integrieren.
Wer zahlt welche Steuer?
Entscheidend ist der Zeitpunkt der Begründung, nicht der Fälligkeit. Vor Eröffnung begründete Steuern sind Insolvenzforderungen: Das Finanzamt meldet sie zur Tabelle an, gezahlt wird nur die Quote. Nach Eröffnung durch die Verwaltung der Masse begründete Steuern sind Masseverbindlichkeiten und werden vorweg bedient.
Die Steuer auf Einkünfte aus einer freigegebenen Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung keine Masseverbindlichkeit – sie trifft dich persönlich aus dem insolvenzfreien Vermögen. Deshalb: eigene Vorauszahlungen beantragen und Rücklagen bilden, sonst entstehen neue Rückstände außerhalb des Verfahrens.
Forderungen, die nach Eröffnung im insolvenzfreien Bereich entstehen, sind Neuverbindlichkeiten. Die Restschuldbefreiung erfasst sie nicht.
Aufrechnungen des Finanzamts prüfen
Das Finanzamt rechnet gern auf: Erstattungen gegen Altrückstände. Zulässig ist das nur in den Grenzen der §§ 94–96 InsO. Unzulässig ist insbesondere die Aufrechnung, wenn die Aufrechnungslage erst nach Eröffnung entstanden ist (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO) – etwa Erstattung aus dem freigegebenen Bereich gegen Insolvenzforderung.
Prüfe jede Umbuchungsmitteilung und lege bei Zweifeln Einspruch gegen den Abrechnungsbescheid ein (§ 218 Abs. 2 AO). Fristen laufen auch hier: ein Monat ab Bekanntgabe.
Praktische Organisation
Trenne von Tag eins Konten und Belege: Masse, privat, freigegebene Tätigkeit. Fordere vom Verwalter die Zahlen der Masse rechtzeitig an und vereinbare einen festen Turnus. Halte die Steuernummern auseinander – für die Masse wird häufig eine eigene Nummer vergeben.
Und: Erklärungen weiter abgeben. Wer im Verfahren nicht erklärt, erhält Schätzungen, die als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden – und in der Wohlverhaltensphase als Verletzung von Mitwirkungspflichten gewertet werden können.
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Erklärungen im Verfahren
6 Punkte- 1. Bereiche trennenMasse, privat, freigegebene Tätigkeit – eigene Konten.
- 2. Zuständigkeiten festhaltenWer meldet was, in welchem Turnus?
- 3. Steuernummern klärenEigene Nummer für die Masse?
- 4. Vorauszahlungen anmeldenFür den freigegebenen Bereich selbst.
- 5. Aufrechnungen prüfen§§ 94–96 InsO, Abrechnungsbescheid.
- 6. Fristen einhaltenErklärungen abgeben, Schätzungen vermeiden.
Häufige Fragen (FAQ)
Wer gibt die Umsatzsteuer-Voranmeldung ab?
Für die Masse der Verwalter, für eine freigegebene Tätigkeit der Schuldner selbst.
Wer zahlt die Einkommensteuer auf freigegebene Einkünfte?
Der Schuldner aus dem insolvenzfreien Vermögen; sie ist keine Masseverbindlichkeit.
Was passiert mit Steuerschulden aus Altjahren?
Sie sind Insolvenzforderungen und werden zur Tabelle angemeldet.
Darf das Finanzamt aufrechnen?
Nur in den Grenzen der §§ 94–96 InsO. Nach Eröffnung entstandene Aufrechnungslagen sind unzulässig.
Muss ich weiter Erklärungen abgeben?
Ja. Die Pflichten entfallen nicht; ihre Verletzung kann die Restschuldbefreiung gefährden.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 28. Juli 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: InsO in der Fassung 2026.


