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Ratgeber · Steuerrecht§ 55 Abs. 4 InsO§ 17 UStG2026

Umsatzsteuer in der Insolvenz – das geteilte Unternehmen

Mit Verfahrenseröffnung zerfällt das Unternehmen umsatzsteuerlich in mehrere Teile. Offene Entgelte werden uneinbringlich, die Steuer ist zu berichtigen – und neue Umsätze begründen Masseverbindlichkeiten. Dieser Ratgeber führt durch die USt-Systematik der Insolvenz.

Umsatzsteuer in der InsolvenzUneinbringlichkeit, Berichtigung, Neubegründung – drei USt-Töpfe.

Die Umsatzsteuer ist das umstrittenste Steuerthema der Insolvenz: Der BFH teilt das insolvente Unternehmen in mehrere „Unternehmensteile“ – und der richtige Topf entscheidet, ob das Finanzamt volle Zahlung oder nur die Quote erhält.

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 · Rechtsstand 2026

Das Wichtigste in Kürze

Mit Eröffnung werden die vor Eröffnung erbrachten, noch offenen Leistungen uneinbringlich; die USt ist nach § 17 UStG zu berichtigen und in einem eigenen Unternehmensteil als Insolvenzforderung zu erfassen. Vereinnahmt der Verwalter diese Entgelte später, entsteht die USt erneut – dann als Masseverbindlichkeit. Für das vorläufige Verfahren stellt § 55 Abs. 4 InsO bestimmte USt-Beträge als Masseschuld.

Die drei Unternehmensteile (BFH)

  • Vorinsolvenzlicher Teil: Umsätze bis Eröffnung; offene Entgelte werden uneinbringlich, USt berichtigt (Insolvenzforderung).
  • Vorläufiges Verfahren: USt aus Handlungen des (starken/ermächtigten) vorläufigen Verwalters (§ 55 Abs. 4 InsO) = Masseschuld.
  • Eröffnetes Verfahren: Umsätze aus der Fortführung/Verwertung = Masseverbindlichkeit.

§ 17 UStG: Berichtigung bei Eröffnung

Der BFH behandelt die Verfahrenseröffnung als Zäsur: Die zum Eröffnungsstichtag noch nicht bezahlten Ausgangsleistungen gelten als uneinbringlich, die darauf entfallende USt ist zugunsten der Masse zu mindern. Zieht der Verwalter das Entgelt später ein, entsteht die Steuer als Masseverbindlichkeit neu (Doppelberichtigung).

Vorsteuer spiegelbildlich

Auch beim Leistungsempfänger gilt: Wird der insolvente Vertragspartner uneinbringlich, ist die geltend gemachte Vorsteuer nach § 17 Abs. 2 UStG zu berichtigen. Wer von einem insolventen Lieferanten Leistungen bezogen und noch nicht bezahlt hat, muss die Vorsteuer zurückführen.

Organschaft endet mit Eröffnung

Eine umsatzsteuerliche Organschaft endet mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Organträger oder die Organgesellschaft, weil die finanzielle Eingliederung bzw. Beherrschung entfällt. Ab Eröffnung sind Organträger und -gesellschaft wieder eigenständige USt-Subjekte.

Rechtsprechung

BFH V R 22/10
Uneinbringlichkeit bei Eröffnung

Ausgangsumsätze, deren Entgelt bei Eröffnung noch offen ist, werden uneinbringlich (§ 17 UStG); die Vereinnahmung durch den Verwalter begründet eine Masseverbindlichkeit.

BFH V R 14/...
Ende der Organschaft

Mit Bestellung eines vorläufigen Verwalters mit Zustimmungsvorbehalt bzw. spätestens mit Eröffnung endet die Organschaft – die Beherrschung des Organträgers entfällt.

Häufige Fragen (FAQ)

Warum wird die Umsatzsteuer bei Eröffnung berichtigt?

Weil die noch offenen Ausgangsentgelte als uneinbringlich gelten (§ 17 UStG). Die Berichtigung mindert die vorinsolvenzliche USt-Schuld zugunsten der Masse.

Was ist § 55 Abs. 4 InsO?

Er bestimmt, dass Umsatzsteuer, die durch den (ermächtigten) vorläufigen Verwalter oder den Schuldner mit dessen Zustimmung begründet wird, nach Eröffnung als Masseverbindlichkeit gilt – das Finanzamt wird insoweit voll bedient.

Muss ich als Kunde Vorsteuer zurückzahlen?

Wenn Sie eine noch nicht bezahlte Leistung eines insolventen Lieferanten bezogen haben, ist die Vorsteuer nach § 17 Abs. 2 UStG zu berichtigen.

Was passiert mit einer Organschaft?

Sie endet mit Insolvenzeröffnung, weil die Eingliederung/Beherrschung wegfällt. Organträger und Organgesellschaft werden wieder getrennt veranlagt.

Wer gibt die Umsatzsteuervoranmeldungen ab?

Nach Eröffnung der Insolvenzverwalter für die Masse. Für den vorinsolvenzlichen Teil sind die Berichtigungen zu berücksichtigen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Geprüft am 22. Juli 2026. Rechtsstand 2026 (InsO i.d.F. des SanInsFoG). Alle Angaben ohne Gewähr; ersetzen keine individuelle Beratung.

  1. § 17 UStG – Änderung der Bemessungsgrundlage. Gesetze im Internet.
  2. § 55 InsO – Sonstige Masseverbindlichkeiten (Abs. 4). Gesetze im Internet.
  3. BFH, Urt. v. 09.12.2010 – V R 22/10. Bundesfinanzhof (Uneinbringlichkeit bei Eröffnung).
SteuerNest Redaktion
Klar. Digital. Steuerrecht.

Wir übersetzen Insolvenz- und Steuerrecht in verständliche Sprache und prüfen jede Angabe gegen die Primärquelle. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater oder Rechtsanwalt (Fachanwalt für Insolvenz- oder Steuerrecht).

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