Mit der Verfahrenseröffnung verliert das Finanzamt seine Machtstellung: Für Insolvenzforderungen gibt es keinen Steuerbescheid und keine Vollstreckung mehr – nur die Anmeldung zur Tabelle wie bei jedem anderen Gläubiger.
Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 · Rechtsstand 2026
Nach Eröffnung dürfen Insolvenzforderungen des Fiskus nicht mehr durch Steuerbescheid festgesetzt werden (§ 251 Abs. 2 AO, Vollstreckungsverbot). Das Finanzamt meldet zur Tabelle an (§ 174 InsO). Bestreitet der Verwalter, erlässt das Finanzamt einen Feststellungsbescheid (§ 251 Abs. 3 AO). Masseverbindlichkeiten werden dagegen weiter per Bescheid gegen den Verwalter festgesetzt.
Anmeldung statt Bescheid
Die vor Eröffnung entstandenen Steueransprüche sind Insolvenzforderungen. Das Finanzamt meldet sie – wie ein privater Gläubiger – beim Verwalter zur Insolvenztabelle an. Ein nach Eröffnung erlassener Steuerbescheid über eine Insolvenzforderung wäre unwirksam.
Der Feststellungsbescheid (§ 251 Abs. 3 AO)
Widerspricht der Verwalter der angemeldeten Forderung, stellt das Finanzamt den Bestand und Rang durch Feststellungsbescheid fest. Dieser tritt an die Stelle der Feststellungsklage, die andere Gläubiger erheben müssten – ein Verfahrensvorteil des Fiskus.
Mit Eröffnung ist die Vollstreckung wegen Insolvenzforderungen unzulässig (§ 89 InsO i.V.m. § 251 Abs. 2 AO). Laufende Vollstreckungen sind einzustellen; im letzten Monat vor dem Antrag erlangte Sicherungen sind unwirksam (§ 88 InsO, Rückschlagsperre).
Säumnis- & Verspätungszuschläge
Ab Eröffnung entstehende Säumniszuschläge auf Insolvenzforderungen sind nachrangig (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO) und praktisch wertlos. Für die Zeit davor angefallene Zuschläge sind einfache Insolvenzforderungen. Zuschläge auf Masseverbindlichkeiten entstehen dagegen regulär.
Rechtsprechung
Ein nach Eröffnung ergangener Steuerbescheid über eine Insolvenzforderung ist unwirksam; das Finanzamt ist auf die Anmeldung zur Tabelle beschränkt.
Bestreitet der Verwalter, ist der Streit über Grund und Höhe durch Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO auszutragen – nicht durch gewöhnlichen Steuerbescheid.
Häufige Fragen (FAQ)
Darf das Finanzamt in der Insolvenz noch Bescheide erlassen?
Für Insolvenzforderungen nein – es meldet zur Tabelle an. Für Masseverbindlichkeiten (nach Eröffnung entstanden) setzt es weiter Bescheide gegen den Verwalter fest.
Was ist ein Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO?
Widerspricht der Verwalter der angemeldeten Steuerforderung, stellt das Finanzamt deren Bestand und Rang per Bescheid fest. Er ersetzt die sonst nötige Feststellungsklage.
Darf das Finanzamt noch vollstrecken?
Nein. Ab Eröffnung besteht ein Vollstreckungsverbot (§ 251 Abs. 2 AO, § 89 InsO). Im letzten Monat vor dem Antrag erlangte Sicherungen werden zudem unwirksam (Rückschlagsperre, § 88 InsO).
Was passiert mit Säumniszuschlägen?
Nach Eröffnung entstehende Säumniszuschläge auf Insolvenzforderungen sind nachrangig (§ 39 InsO) und bringen praktisch nichts.
Wer gibt fehlende Steuererklärungen ab?
Für Zeiträume nach Eröffnung der Verwalter. Für frühere Zeiträume trifft die Erklärungspflicht ebenfalls den Verwalter, soweit die Unterlagen zur Masse gehören.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Geprüft am 22. Juli 2026. Rechtsstand 2026 (InsO i.d.F. des SanInsFoG). Alle Angaben ohne Gewähr; ersetzen keine individuelle Beratung.


