Die übertragende Sanierung ist die häufigste Form der Unternehmensrettung aus der Insolvenz: Der gesunde Kern wird herausgekauft, die Schulden bleiben in der Altgesellschaft zurück – Arbeitsplätze und Kundenbeziehungen bleiben erhalten.
Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 · Rechtsstand 2026
Beim Asset Deal erwirbt der Käufer einzelne Vermögensgegenstände (Anlagen, Vorräte, Verträge, Marken) vom Insolvenzverwalter; die Verbindlichkeiten bleiben in der insolventen Gesellschaft. Zustimmungsbedürftig ist der Verkauf regelmäßig durch Gläubigerausschuss/-versammlung (§§ 160, 162 InsO). Beim Betriebsübergang gilt § 613a BGB – mit insolvenzrechtlichen Modifikationen bei der Haftung.
Warum Asset Deal statt Anteilskauf?
- Keine Übernahme der Altverbindlichkeiten – diese bleiben in der Insolvenzmasse.
- Cherry Picking: Der Erwerber wählt die werthaltigen Teile aus.
- Klarer Stichtag und anfechtungssicherer Erwerb vom Verwalter.
- Kaufpreis fließt in die Masse und erhöht die Gläubigerquote.
§ 613a BGB in der Insolvenz
Gehen Arbeitsverhältnisse über, tritt der Erwerber grundsätzlich in die Rechte und Pflichten ein (§ 613a BGB). In der Insolvenz gilt jedoch: Der Erwerber haftet nicht für die vor Eröffnung entstandenen Ansprüche (rückständige Löhne, Betriebsrentenanwartschaften) – diese sind Insolvenzforderungen. Das ist das entscheidende Haftungsprivileg des Erwerbers aus der Insolvenz.
Auch in der Insolvenz gilt das Verbot der Kündigung wegen des Betriebsübergangs. Betriebsbedingte Kündigungen aus einem Sanierungskonzept (Erwerberkonzept) sind aber möglich; ein Interessenausgleich mit Namensliste (§ 125 InsO) erleichtert sie erheblich.
Ablauf & Zustimmung
Der Verwalter sucht (oft über ein M&A-Verfahren) den besten Bieter. Der Kaufvertrag bedarf bei besonderer Bedeutung der Zustimmung des Gläubigerausschusses (§ 160 InsO). Häufig wird der Deal als Pre-Pack bereits im Eröffnungsverfahren vorbereitet und kurz nach Eröffnung vollzogen.
Rechtsprechung
Der Betriebserwerber in der Insolvenz haftet nicht für vor Eröffnung entstandene Arbeitnehmeransprüche; insoweit ist § 613a Abs. 2 BGB insolvenzrechtlich überlagert.
Betriebsbedingte Kündigungen auf Grundlage eines belastbaren Erwerberkonzepts sind zulässig; die Namensliste nach § 125 InsO begründet die Vermutung der Betriebsbedingtheit.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen Asset Deal und Insolvenzplan?
Beim Insolvenzplan bleibt der alte Rechtsträger (die GmbH) erhalten und wird saniert. Beim Asset Deal wird der Betrieb auf einen neuen Rechtsträger übertragen; die Altgesellschaft wird abgewickelt.
Übernehme ich als Käufer die Schulden?
Nein. Beim Asset Deal aus der Insolvenz bleiben die Altverbindlichkeiten in der Masse. Der Erwerber kauft nur die Vermögenswerte – das ist der zentrale Vorteil.
Gilt § 613a BGB auch in der Insolvenz?
Ja, die Arbeitsverhältnisse gehen über. Der Erwerber haftet aber nicht für vor Eröffnung entstandene Ansprüche; diese bleiben Insolvenzforderungen.
Kann ich Personal reduzieren?
Kündigungen allein wegen des Übergangs sind unzulässig. Betriebsbedingte Kündigungen nach einem Erwerberkonzept sind möglich, oft erleichtert durch einen Interessenausgleich mit Namensliste (§ 125 InsO).
Wer muss dem Verkauf zustimmen?
Bei besonderer Bedeutung der Gläubigerausschuss bzw. die Gläubigerversammlung (§§ 160, 162 InsO). Der Verwalter ist zur bestmöglichen Verwertung verpflichtet.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Geprüft am 22. Juli 2026. Rechtsstand 2026 (InsO i.d.F. des SanInsFoG). Alle Angaben ohne Gewähr; ersetzen keine individuelle Beratung.


