Für Beschäftigte ist die Insolvenz des Arbeitgebers ein Balanceakt: Einerseits erleichtert das Insolvenzrecht dem Verwalter die Trennung, andererseits schützen Insolvenzgeld und der Pensions-Sicherungs-Verein die Ansprüche.
Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 · Rechtsstand 2026
Der Verwalter kann Arbeitsverhältnisse mit einer Höchstkündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende kündigen, auch wenn vertraglich länger vereinbart (§ 113 InsO). Der allgemeine Kündigungsschutz (KSchG) bleibt aber bestehen. Rückständige Löhne bis zu drei Monaten sichert das Insolvenzgeld; Betriebsrenten übernimmt der PSVaG. Ein Interessenausgleich mit Namensliste (§ 125 InsO) erleichtert Personalabbau.
Kündigung durch den Verwalter (§ 113 InsO)
§ 113 InsO deckelt die Kündigungsfrist auf drei Monate zum Monatsende – unabhängig von längeren vertraglichen oder tariflichen Fristen. Der Arbeitnehmer kann bei rechtswidriger Kündigung Kündigungsschutzklage erheben; sein Verzögerungsschaden ist Insolvenzforderung.
Löhne: Rang & Sicherung
| Zeitraum | Behandlung |
|---|---|
| 3 Monate vor Insolvenzereignis | Insolvenzgeld (§ 165 SGB III) |
| sonstige rückständige Löhne (vor Eröffnung) | einfache Insolvenzforderung (Quote) |
| Löhne für Arbeit nach Eröffnung | Masseverbindlichkeit (§ 55 InsO) |
Unverfallbare Anwartschaften und laufende Betriebsrenten sind bei Insolvenz über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) abgesichert – die betriebliche Altersversorgung geht also nicht unter.
Interessenausgleich & Namensliste (§ 125 InsO)
Beim Personalabbau schließt der Verwalter mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste. Für die dort genannten Arbeitnehmer wird die Betriebsbedingtheit der Kündigung vermutet und die Sozialauswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit geprüft – ein starkes Sanierungsinstrument.
Rechtsprechung
Die Höchstfrist von drei Monaten gilt auch gegenüber ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern; die Unkündbarkeit wird insolvenzrechtlich überlagert.
Bei Kündigung nach § 125 InsO ist die Sozialauswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüfbar – das erleichtert den sanierenden Personalabbau erheblich.
Häufige Fragen (FAQ)
Welche Kündigungsfrist gilt in der Insolvenz?
Höchstens drei Monate zum Monatsende (§ 113 InsO), auch wenn vertraglich oder tariflich längere Fristen gelten.
Gilt der Kündigungsschutz weiter?
Ja. Das Kündigungsschutzgesetz bleibt anwendbar. Der Verwalter braucht einen Kündigungsgrund; er kann aber betriebsbedingt aus einem Sanierungskonzept kündigen.
Bekomme ich meinen rückständigen Lohn?
Die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis sichert das Insolvenzgeld. Ältere Rückstände sind Insolvenzforderungen und werden nur mit der Quote bedient.
Was passiert mit meiner Betriebsrente?
Unverfallbare Anwartschaften und laufende Renten sichert der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG). Die Betriebsrente ist damit insolvenzgeschützt.
Was bedeutet Interessenausgleich mit Namensliste?
Eine Vereinbarung zwischen Verwalter und Betriebsrat (§ 125 InsO). Für gelistete Arbeitnehmer wird die Betriebsbedingtheit vermutet und die Sozialauswahl nur grob geprüft.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Geprüft am 22. Juli 2026. Rechtsstand 2026 (InsO i.d.F. des SanInsFoG). Alle Angaben ohne Gewähr; ersetzen keine individuelle Beratung.


