Kaum ein Detail wird bei Geschäftspartnern insolventer Unternehmen so oft übersehen wie die Vorsteuerberichtigung: Wer eine offene Rechnung eines Insolventen im Buch stehen hat, muss die gezogene Vorsteuer ans Finanzamt zurückführen.
Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 · Rechtsstand 2026
Wird ein Entgelt uneinbringlich, sind Umsatzsteuer (beim Leistenden) und Vorsteuer (beim Leistungsempfänger) nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu berichtigen. Uneinbringlichkeit tritt spätestens mit Insolvenzeröffnung beim Schuldner ein. Wird später (teilweise) gezahlt, lebt die Steuer wieder auf. Die Berichtigung erfolgt im Voranmeldungszeitraum des Uneinbringlichwerdens.
Wen trifft die Berichtigung?
| Beteiligter | Berichtigung | Richtung |
|---|---|---|
| Leistender (insolvent) | Umsatzsteuer | § 17 Abs. 1 UStG – mindern |
| Leistungsempfänger (Kunde) | Vorsteuer | § 17 Abs. 2 UStG – zurückführen |
Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit
Nach der Rechtsprechung ist eine Forderung spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Schuldner uneinbringlich. Vielfach schon früher – etwa bei ernsthafter, dauerhafter Zahlungsverweigerung oder Bestellung eines vorläufigen Verwalters mit Zustimmungsvorbehalt.
Zahlt der Insolvenzverwalter später eine Quote, lebt die Steuer anteilig wieder auf: Der Lieferant schuldet die USt auf den gezahlten Betrag erneut, der Kunde darf die Vorsteuer in gleicher Höhe wieder ziehen (§ 17 Abs. 2 S. 2 UStG).
Sonderfall Investitionsgüter (§ 15a UStG)
Bei Wirtschaftsgütern, die über mehrere Jahre genutzt werden, kann zusätzlich eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG greifen, wenn sich die Verwendungsverhältnisse (z. B. durch Verwertung in der Insolvenz) ändern. Verwaltung und Verwertung durch den Verwalter sind hier sorgfältig zu prüfen.
Rechtsprechung
Offene Entgelte werden mit Eröffnung uneinbringlich; die Berichtigung ist zwingend im betreffenden Voranmeldungszeitraum vorzunehmen.
Zahlt der Verwalter eine Quote, ist die Steuer erneut zu berichtigen – die Vorsteuer lebt beim Kunden in Höhe der Quote wieder auf.
Häufige Fragen (FAQ)
Muss ich als Kunde Vorsteuer zurückzahlen, wenn mein Lieferant insolvent wird?
Ja, wenn Sie die Rechnung noch nicht (vollständig) bezahlt haben. Spätestens mit Insolvenzeröffnung gilt das Entgelt als uneinbringlich und die Vorsteuer ist zu berichtigen.
Wann genau ist zu berichtigen?
Im Voranmeldungszeitraum, in dem die Uneinbringlichkeit eintritt – spätestens im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung, oft schon vorher.
Was passiert, wenn ich später doch zahle?
Zahlen Sie die Rechnung oder eine Quote, lebt die Vorsteuer in dieser Höhe wieder auf (§ 17 Abs. 2 S. 2 UStG). Gleiches gilt spiegelbildlich für die Umsatzsteuer des Leistenden.
Betrifft mich § 15a UStG?
Nur bei Investitionsgütern mit mehrjährigem Berichtigungszeitraum, wenn sich die Nutzung ändert – etwa bei Verwertung in der Insolvenz.
Gilt die Berichtigung auch bei Anzahlungen?
Ja. Auch geleistete Anzahlungen ohne erbrachte Gegenleistung sind bei Insolvenz des Lieferanten grundsätzlich zu berichtigen.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Geprüft am 22. Juli 2026. Rechtsstand 2026 (InsO i.d.F. des SanInsFoG). Alle Angaben ohne Gewähr; ersetzen keine individuelle Beratung.


