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Unverheiratet zusammenleben: was steuerlich gilt

Wer ohne Trauschein zusammenlebt, wird steuerlich wie zwei Einzelpersonen behandelt. Das kostet beim Splitting – und wird beim Erben richtig teuer, wenn nichts geregelt ist.

Person prüft Unterlagen zur VorsorgeDer steuerliche Unterschied zeigt sich weniger im Alltag als im Erb- und Schenkungsfall.

Steuerlich existiert die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht – im Erbrecht wird das schnell zum Problem.

Zuletzt fachlich geprüft am 13. August 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Unverheiratete Paare erhalten kein Ehegattensplitting, bleiben in Steuerklasse I (bei Kindern ggf. II) und können Kosten nicht gegenseitig verrechnen. Im Erb- und Schenkungsfall gilt nur ein Freibetrag von 20.000 € und die Steuerklasse III mit Sätzen von 30 % bis 50 %. Absicherung ist deshalb weniger eine Steuer- als eine Vertragsfrage: Testament, Vollmachten, klare Eigentumsverhältnisse.

Einkommensteuer: zwei Einzelpersonen

Ohne Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft gibt es keine Zusammenveranlagung. Jeder gibt eine eigene Erklärung ab, jeder hat seine eigenen Freibeträge – die aber nicht übertragbar sind.

Was das konkret bedeutet
PositionUnverheiratet
Splittingvorteilentfällt vollständig
Grundfreibetrag12.348 € je Person, nicht übertragbar
SteuerklasseI, bei Kindern im Haushalt eines Partners II
Sparerpauschbetrag1.000 € je Person, kein gemeinsamer Freistellungsauftrag
Verlustenur mit eigenen Einkünften verrechenbar
Zumutbare Belastungjeweils vom eigenen Einkommen

Ein Vorteil bleibt: Wer Unterhalt an den mittellosen Partner leistet, kann bis zu 12.348 € als außergewöhnliche Belastung ansetzen, wenn der Partner wegen der Haushaltsgemeinschaft keine Sozialleistungen erhält.

Mit Kindern: wer bekommt was

Kindergeld erhält der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt – bei gemeinsamem Haushalt bestimmen die Eltern den Berechtigten. Der Kinderfreibetrag steht beiden Eltern je zur Hälfte zu.

  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gibt es nicht, wenn beide Eltern in einem Haushalt leben.
  • Betreuungskosten kann der Elternteil abziehen, der sie getragen hat – die Rechnung sollte auf diesen Namen laufen.
  • Übertragung des halben Freibetrags ist bei getrennter Betreuung möglich, wenn ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt.
  • Kinderzulage bei Riester folgt dem Kindergeldberechtigten.

Gemeinsame Immobilie: der Klassiker

Kaufen beide zusammen, sollte das Verhältnis der Eigentumsanteile dem Verhältnis der eingesetzten Mittel entsprechen. Zahlt einer deutlich mehr, ohne dass sich das im Grundbuch spiegelt, liegt eine Schenkung vor – mit nur 20.000 € Freibetrag.

Beispiel · ungleiche Finanzierung

Schenkungsteuer droht

Kaufpreis480.000 €
Eigenkapital Partner A200.000 €
Eigenkapital Partner B40.000 €
Eintragung im Grundbuchje 1/2
Zuwendung an Brund 80.000 €
Steuerpflichtig nach Freibetrag60.000 € zu 30 %

Lösung: Eigentumsanteile nach Finanzierungsbeitrag eintragen oder ein Darlehen zwischen den Partnern schriftlich vereinbaren.

Darlehen statt Schenkung

Ein schriftlicher Darlehensvertrag mit marktüblichem Zins, klarer Tilgung und tatsächlicher Zahlung wird anerkannt. Nur mündliche Absprachen wertet das Finanzamt regelmäßig als Zuwendung.

Erbschaft und Schenkung: der große Unterschied

Vergleich der Freibeträge
VerhältnisFreibetragSteuerklasse
Ehegatte500.000 €I – 7 % bis 30 %
Kind400.000 €I – 7 % bis 30 %
Lebensgefährte20.000 €III – 30 % bis 50 %

Dazu kommt: Der Lebensgefährte ist kein gesetzlicher Erbe. Ohne Testament erben Kinder, Eltern oder Geschwister – im Zweifel muss der überlebende Partner die gemeinsame Wohnung verlassen.

Die Steuerbefreiung für das Familienheim gilt nur für Ehegatten und Kinder, nicht für Lebensgefährten.

Was ihr regeln solltet

  1. 1. Testament oder Erbvertrag – notariell, damit die Form sicher ist.
  2. 2. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung – ohne sie darf der Partner im Krankenhaus nichts entscheiden.
  3. 3. Partnerschaftsvertrag mit Regeln zu Vermögen, Immobilie und Trennung.
  4. 4. Grundbuchanteile und Finanzierungsbeiträge dokumentieren.
  5. 5. Risikolebensversicherung über Kreuz abschließen: Jeder versichert das Leben des anderen und ist selbst Versicherungsnehmer – dann fällt die Leistung nicht in den Nachlass.

Für gemeinsame Konten gilt: Ein Gemeinschaftskonto, auf das nur einer einzahlt, kann eine steuerpflichtige Zuwendung an den anderen darstellen.


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Ohne Trauschein absichern

0 von 7 erledigt
  • Testament erstellenOhne Testament erbt der Partner nichts.
  • Vorsorgevollmacht regelnGilt auch im Krankenhaus.
  • Grundbuchanteile prüfenAnteile nach Finanzierungsbeitrag.
  • Darlehen schriftlich vereinbarenStatt stiller Schenkung.
  • Risikoleben über Kreuz abschließenLeistung bleibt außerhalb des Nachlasses.
  • Konten trennenGemeinschaftskonto kann Schenkung sein.
  • Kindergeldberechtigten festlegenUnd Betreuungsrechnungen richtig adressieren.

Häufige Fragen (FAQ)

Können unverheiratete Paare zusammen veranlagt werden?

Nein. Zusammenveranlagung und Splittingtarif gelten nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner.

Welche Steuerklasse haben unverheiratete Paare?

Beide bleiben in Steuerklasse I. Lebt ein Kind im Haushalt und ist nur ein Elternteil alleinerziehend im Sinne des Gesetzes, kommt Klasse II in Betracht – nicht aber bei gemeinsamem Haushalt beider Eltern.

Wie hoch ist der Erbschaftsteuer-Freibetrag für Lebensgefährten?

Nur 20.000 €. Darüber gilt Steuerklasse III mit Sätzen von 30 % bis 50 %.

Ist eine gemeinsame Immobilie steuerlich ein Problem?

Nur wenn Eigentumsanteile und Finanzierungsbeiträge auseinanderfallen. Dann kann eine Schenkung vorliegen.

Kann ich Unterhalt an meinen Partner absetzen?

Ja, bis 12.348 €, wenn der Partner bedürftig ist und wegen der Haushaltsgemeinschaft keine Sozialleistungen bekommt.

Lohnt sich Heiraten nur wegen der Steuer?

Der Splittingvorteil ist nur bei deutlichem Einkommensunterschied relevant. Erb- und schenkungsteuerlich ist der Unterschied dagegen sehr groß – das wiegt in der Praxis meist schwerer.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Angaben wurden am 13. August 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.

  1. Einkommensteuergesetz (EStG). Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  3. Bundesfinanzhof – Entscheidungen. BFH, Rechtsprechungsdatenbank 2026.
SteuerNest Redaktion
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Wir übersetzen Steuerrecht in verständliche Sprache und prüfen jede Zahl gegen die Primärquelle. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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