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Termingeschäfte: die Verlustschranke auf dem Prüfstand

Wer mit Optionen, Futures oder CFDs handelt, darf Verluste nur begrenzt verrechnen – im Extremfall entsteht Steuer auf einen Gewinn, den es nie gab. Der BFH hält das für verfassungsrechtlich zweifelhaft.

Die Beschränkung trennt Termingeschäfte in einen eigenen Verrechnungskreis und deckelt die Verrechnung auf 20.000 € pro Jahr. Das kann zu einer Besteuerung führen, die sich vollständig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit löst.

Anhängig

StreitfrageVerstößt die Beschränkung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften auf 20.000 € pro Jahr gegen den Gleichheitssatz und das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit?
InstanzBundesfinanzhof (Hauptsacheverfahren); in einem AdV-Verfahren hat der VIII. Senat 2024 ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bejaht (Az. VIII B 113/23)
Wer betroffen istPrivatanleger mit Optionen, Futures, CFDs, Zertifikaten mit Termingeschäftscharakter und Stillhaltergeschäften im Privatvermögen
Was jetzt wirktDepotbanken wenden die Beschränkung im Steuerabzug weiter an; die Korrektur läuft über die Veranlagung – und dort über Einspruch und AdV
Stand13. August 2026 · Verfahrensstand und Aktenzeichen vor Berufung prüfen
Das Wichtigste in Kürze

Verluste aus Termingeschäften dürfen nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und nur bis zu 20.000 € im Jahr verrechnet werden; der Rest wird vorgetragen und trifft im Folgejahr auf dieselbe Grenze. Der BFH hat in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel bejaht, weil so Steuer auf einen wirtschaftlich nicht vorhandenen Gewinn entstehen kann. Die Entscheidung in der Hauptsache steht aus.

Das Problem in einem Satz

Gewinne werden im Jahr der Entstehung voll besteuert, Verluste aus demselben Geschäftstyp aber nur bis 20.000 € berücksichtigt – wer im selben Jahr hohe Gewinne und hohe Verluste hat, zahlt Steuer auf ein Ergebnis, das er nie erzielt hat.

Wie die Schranke wirkt

Rechenbeispiel · Optionshandel

Gewinne 100.000 €, Verluste 90.000 €

wirtschaftliches Ergebnis+ 10.000 €
verrechenbare Verluste (Deckel)− 20.000 €
steuerpflichtiger Gewinn80.000 €
Abgeltungsteuer 25 % + Soli≈ 21.100 €
Steuer im Verhältnis zum echten Gewinnüber 200 %

Die restlichen 70.000 € Verluste werden vorgetragen – und treffen im nächsten Jahr wieder auf die 20.000-Euro-Grenze.

  • Eigener Verrechnungskreis: Verluste aus Termingeschäften sind nicht mit Aktiengewinnen, Zinsen oder Dividenden verrechenbar;
  • Jahresdeckel: 20.000 € pro Kalenderjahr, unabhängig von der Höhe des Verlusts;
  • Vortrag: unbegrenzt möglich, aber jährlich wieder gedeckelt;
  • Steuerabzug: die Bank berücksichtigt die Beschränkung bereits beim Kapitalertragsteuerabzug – die volle Wirkung zeigt sich erst in der Veranlagung.

Die Argumente beider Seiten

Positionen im Verfahren
Gesetzgeber / FinanzverwaltungAnleger / Kritiker
Termingeschäfte sind besonders risikoreich und spekulativRisiko rechtfertigt keine Besteuerung fiktiver Gewinne
Der Verlustvortrag bleibt erhalten, es geht nur um den Zeitpunktbei fortlaufender Deckelung wird der Vortrag praktisch nie nutzbar
Lenkungszweck: Eindämmung hochspekulativer GeschäfteLenkung darf das Leistungsfähigkeitsprinzip nicht durchbrechen
Typisierung im Massenverfahren zulässigUngleichbehandlung gegenüber anderen Kapitalanlagen ohne sachlichen Grund

Wo die Verfahren stehen

Der VIII. Senat des BFH hat 2024 in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung bejaht und die Vollziehung ausgesetzt. Ob die Norm tatsächlich verfassungswidrig ist, muss in der Hauptsache und – bei einer Vorlage – am Ende in Karlsruhe entschieden werden. Parallel wird politisch über die Streichung der Regelung diskutiert.

Was passiert, wenn so oder so entschieden wird

Anleger sollten beide Ausgänge einkalkulieren – der Aufwand, den Bescheid offenzuhalten, ist in beiden Fällen gering.

Szenario A

Die Schranke fällt

  • Verluste aus Termingeschäften wären in vollem Umfang mit Gewinnen desselben Jahres verrechenbar.
  • Wer Einspruch eingelegt hat, bekommt zu viel gezahlte Steuer erstattet – ggf. mit Zinsen nach § 233a AO.
  • Offene Verlustvorträge würden schneller nutzbar; die Jahresplanung von Trades verliert an steuerlicher Bedeutung.
  • Denkbar ist auch eine gesetzliche Streichung mit Anwendung auf alle offenen Fälle.
Szenario B

Die Schranke bleibt

  • Der 20.000-Euro-Deckel gilt fort; Verluste laufen weiter in den Vortrag.
  • Einsprüche werden zurückgewiesen; ausgesetzte Beträge werden fällig – mit Aussetzungszinsen von 0,5 % pro Monat.
  • Steuerlich rückt die Gestaltung in den Vordergrund: Timing der Gewinnrealisierung, Trennung von Depots und Produktwahl außerhalb der Termingeschäftsdefinition.
  • Wer AdV beantragt hat, sollte den Zinsnachteil gegen den Liquiditätsvorteil abwägen.

Was du jetzt tun solltest

  1. Bescheid offenhalten: Einspruch innerhalb eines Monats, mit Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren und Antrag auf Ruhen nach § 363 Abs. 2 AO.
  2. Zahlen belegen: Jahressteuerbescheinigung und Verlustverrechnungstöpfe der Bank beilegen – Gewinne, Verluste und nicht verrechnete Beträge getrennt.
  3. AdV nur mit Kalkulation: Sie schafft Liquidität, kostet aber 0,5 % pro Monat, wenn das Verfahren verloren geht.
  4. Verlustbescheinigung nicht vergessen: Bei mehreren Depots bis 15. Dezember anfordern, damit Verluste überhaupt in die Veranlagung kommen.
  5. Depotstruktur prüfen: Gewinne und Verluste aus Termingeschäften möglichst im selben Jahr und derselben Bank realisieren.
Ruhen des Verfahrens beantragen

Ist ein Musterverfahren beim BFH oder BVerfG anhängig, ruht dein Einspruch auf Antrag kraft Gesetzes. Du musst also nicht selbst klagen, um von einer Entscheidung zu profitieren.

Die häufigsten Fehler

  1. Auf den Steuerabzug der Bank vertrauen. Die Bank kann die Grenze nicht zu deinen Gunsten korrigieren.
  2. Keine Anlage KAP abgeben. Ohne Veranlagung keine Korrektur und kein Einspruch.
  3. Frist versäumen. Ein Monat ab Bekanntgabe des Bescheids.
  4. AdV ohne Zinskalkül. 6 % im Jahr sind bei verlorenem Verfahren teuer.
  5. Verlustbescheinigung zu spät anfordern. Stichtag ist der 15. Dezember.

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6 Punkte · § 20 Abs. 6 EStG, Art. 3 GG
  • 1. Jahressteuerbescheinigung und Verlusttöpfe zusammenstellenGewinne und Verluste getrennt.
  • 2. Anlage KAP abgeben, auch bei SteuerabzugSonst keine Korrektur möglich.
  • 3. Einspruch mit Hinweis auf das BFH-Verfahren einlegenEin Monat Frist.
  • 4. Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragenKein eigenes Klageverfahren nötig.
  • 5. AdV nur nach Zinsabwägung beantragen0,5 % pro Monat Risiko.
  • 6. Verlustbescheinigung bis 15. Dezember anfordernBei mehreren Depots Pflicht.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie hoch ist die Verlustverrechnungsgrenze bei Termingeschäften?

Verluste sind nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und nur bis 20.000 € pro Kalenderjahr verrechenbar; darüber hinausgehende Verluste werden vorgetragen.

Welche Produkte sind betroffen?

Optionen, Futures, CFDs, Optionsscheine und Zertifikate mit Termingeschäftscharakter sowie Stillhaltergeschäfte im Privatvermögen.

Was hat der BFH bereits entschieden?

In einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung hat der VIII. Senat 2024 ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel bejaht und die Vollziehung ausgesetzt. Die Hauptsacheentscheidung steht aus.

Muss ich klagen, um zu profitieren?

Nein. Ein Einspruch mit Antrag auf Ruhen des Verfahrens genügt, solange ein Musterverfahren anhängig ist.

Was kostet mich die Aussetzung der Vollziehung, wenn das Verfahren verloren geht?

Aussetzungszinsen von 0,5 % pro Monat, also 6 % im Jahr – wobei auch die Höhe dieses Zinssatzes selbst Gegenstand von Verfahren ist.

Gilt die Grenze auch im Betriebsvermögen?

Nein, dort gelten andere Regeln; die Beschränkung des § 20 Abs. 6 EStG betrifft Kapitalerträge im Privatvermögen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Geprüft am 13. August 2026. Verfahrensstände ändern sich: Prüfe vor jedem Einspruch, ob das Verfahren noch anhängig ist oder bereits entschieden wurde.

  1. § 20 Abs. 6 EStG – Verlustverrechnung bei Kapitalerträgen. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. Bundesfinanzhof – Entscheidung VIII B 113/23 (AdV) und anhängige Verfahren. Bundesfinanzhof.
  3. § 363 AO – Ruhen des Einspruchsverfahrens. Gesetze im Internet.
  4. § 361 AO – Aussetzung der Vollziehung. Gesetze im Internet.
SteuerNest Redaktion
Klar. Digital. Steuerrecht.

Wir beobachten die Verfahren vor BFH, BVerfG und EuGH und ordnen ein, was sie für dich bedeuten. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung.

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