Bei jeder Sanierung durch Investoreneinstieg lauert eine steuerliche Falle: Der Anteilseignerwechsel kann die wertvollen Verlustvorträge vernichten. §§ 8c und 8d KStG entscheiden, ob die Verluste erhalten bleiben.
Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 · Rechtsstand 2026
Werden mehr als 50 % der Anteile übertragen (schädlicher Beteiligungserwerb), gehen die Verlustvorträge grundsätzlich vollständig unter (§ 8c KStG). Ausnahmen: Konzernklausel, Stille-Reserven-Klausel und – auf Antrag – der fortführungsgebundene Verlustvortrag (§ 8d KStG), der die Verluste bei unverändertem Geschäftsbetrieb erhält.
§ 8c KStG: Untergang bei Anteilswechsel
Überträgt ein Erwerber (oder eine Erwerbergruppe) innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile, entfallen die nicht genutzten Verluste vollständig. Die frühere Quotelung bei 25–50 % wurde nach der Entscheidung des BVerfG gestrichen.
Die Rettungsanker
| Instrument | Wirkung |
|---|---|
| Konzernklausel (§ 8c Abs. 1 S. 4) | kein Untergang bei konzerninterner Übertragung |
| Stille-Reserven-Klausel (§ 8c Abs. 1 S. 5 ff.) | Erhalt bis Höhe der stillen Reserven |
| Fortführungsgebundener Verlustvortrag (§ 8d KStG) | Erhalt bei unverändertem Geschäftsbetrieb (Antrag) |
Der fortführungsgebundene Verlustvortrag (§ 8d KStG)
Auf Antrag bleibt der Verlustvortrag trotz Anteilswechsel erhalten, wenn der Geschäftsbetrieb unverändert fortgeführt wird und in den drei Jahren zuvor keine „schädlichen Ereignisse“ vorlagen. Wird der Betrieb später eingestellt, umstrukturiert oder ein zweiter Betrieb aufgenommen, geht der fortführungsgebundene Verlust nachträglich unter.
Ein steuerfreier Sanierungsertrag nach § 3a EStG mindert vorrangig die Verlustvorträge (§ 3a Abs. 3 EStG). Wer den Sanierungsertrag steuerfrei stellt, verliert also zugleich die Verluste – beide Vorteile sind nicht kumulierbar.
Rechtsprechung
Die Quotelung beim Erwerb von 25–50 % war mit dem Gleichheitssatz unvereinbar; der Gesetzgeber hat diesen Teil rückwirkend gestrichen.
Der fortführungsgebundene Verlustvortrag setzt einen in qualitativer Hinsicht unveränderten Geschäftsbetrieb voraus; wesentliche Änderungen führen zum Untergang.
Häufige Fragen (FAQ)
Wann gehen Verlustvorträge beim Anteilsverkauf unter?
Bei Übertragung von mehr als 50 % der Anteile innerhalb von fünf Jahren gehen die Verluste vollständig unter (§ 8c KStG), soweit keine Ausnahme greift.
Was ist der fortführungsgebundene Verlustvortrag?
Nach § 8d KStG bleiben Verluste trotz Anteilswechsel auf Antrag erhalten, wenn der Geschäftsbetrieb unverändert fortgeführt wird. Wesentliche Änderungen lassen ihn nachträglich untergehen.
Rettet die Stille-Reserven-Klausel meine Verluste?
Sie erhält die Verluste bis zur Höhe der im Inland steuerpflichtigen stillen Reserven der Gesellschaft.
Wie wirkt sich ein Sanierungsgewinn aus?
Ein steuerfreier Sanierungsertrag nach § 3a EStG verbraucht vorrangig die Verlustvorträge (§ 3a Abs. 3 EStG). Steuerfreiheit und Verlustnutzung schließen sich also weitgehend aus.
Gilt § 8c KStG auch für die Gewerbesteuer?
Ja, über § 10a GewStG wirken die Grundsätze entsprechend auf den gewerbesteuerlichen Fehlbetrag.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Geprüft am 22. Juli 2026. Rechtsstand 2026 (InsO i.d.F. des SanInsFoG). Alle Angaben ohne Gewähr; ersetzen keine individuelle Beratung.


