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Ratgeber · Steuerrecht§§ 8c, 8d KStGVerluste2026

Verlustvorträge in der Krise retten

Verlustvorträge sind oft der einzige Wert einer angeschlagenen GmbH – und drohen beim Investoreneinstieg unterzugehen. § 8c KStG lässt sie bei Anteilswechsel entfallen, § 8d KStG kann sie retten. Dieser Ratgeber zeigt, wie Verluste die Sanierung überleben.

Verlustvortrag § 8c/8d KStGDer Investor bringt Geld – aber kostet er die Verluste?

Bei jeder Sanierung durch Investoreneinstieg lauert eine steuerliche Falle: Der Anteilseignerwechsel kann die wertvollen Verlustvorträge vernichten. §§ 8c und 8d KStG entscheiden, ob die Verluste erhalten bleiben.

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 · Rechtsstand 2026

Das Wichtigste in Kürze

Werden mehr als 50 % der Anteile übertragen (schädlicher Beteiligungserwerb), gehen die Verlustvorträge grundsätzlich vollständig unter (§ 8c KStG). Ausnahmen: Konzernklausel, Stille-Reserven-Klausel und – auf Antrag – der fortführungsgebundene Verlustvortrag (§ 8d KStG), der die Verluste bei unverändertem Geschäftsbetrieb erhält.

§ 8c KStG: Untergang bei Anteilswechsel

Überträgt ein Erwerber (oder eine Erwerbergruppe) innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile, entfallen die nicht genutzten Verluste vollständig. Die frühere Quotelung bei 25–50 % wurde nach der Entscheidung des BVerfG gestrichen.

Die Rettungsanker

Wie Verluste erhalten bleiben
InstrumentWirkung
Konzernklausel (§ 8c Abs. 1 S. 4)kein Untergang bei konzerninterner Übertragung
Stille-Reserven-Klausel (§ 8c Abs. 1 S. 5 ff.)Erhalt bis Höhe der stillen Reserven
Fortführungsgebundener Verlustvortrag (§ 8d KStG)Erhalt bei unverändertem Geschäftsbetrieb (Antrag)

Der fortführungsgebundene Verlustvortrag (§ 8d KStG)

Auf Antrag bleibt der Verlustvortrag trotz Anteilswechsel erhalten, wenn der Geschäftsbetrieb unverändert fortgeführt wird und in den drei Jahren zuvor keine „schädlichen Ereignisse“ vorlagen. Wird der Betrieb später eingestellt, umstrukturiert oder ein zweiter Betrieb aufgenommen, geht der fortführungsgebundene Verlust nachträglich unter.

Kein Nebeneinander mit § 3a EStG-Ertrag

Ein steuerfreier Sanierungsertrag nach § 3a EStG mindert vorrangig die Verlustvorträge (§ 3a Abs. 3 EStG). Wer den Sanierungsertrag steuerfrei stellt, verliert also zugleich die Verluste – beide Vorteile sind nicht kumulierbar.

Rechtsprechung

BVerfG 2 BvL 6/11
§ 8c a.F. teils verfassungswidrig

Die Quotelung beim Erwerb von 25–50 % war mit dem Gleichheitssatz unvereinbar; der Gesetzgeber hat diesen Teil rückwirkend gestrichen.

BFH I R 31/...
Anforderungen an § 8d KStG

Der fortführungsgebundene Verlustvortrag setzt einen in qualitativer Hinsicht unveränderten Geschäftsbetrieb voraus; wesentliche Änderungen führen zum Untergang.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann gehen Verlustvorträge beim Anteilsverkauf unter?

Bei Übertragung von mehr als 50 % der Anteile innerhalb von fünf Jahren gehen die Verluste vollständig unter (§ 8c KStG), soweit keine Ausnahme greift.

Was ist der fortführungsgebundene Verlustvortrag?

Nach § 8d KStG bleiben Verluste trotz Anteilswechsel auf Antrag erhalten, wenn der Geschäftsbetrieb unverändert fortgeführt wird. Wesentliche Änderungen lassen ihn nachträglich untergehen.

Rettet die Stille-Reserven-Klausel meine Verluste?

Sie erhält die Verluste bis zur Höhe der im Inland steuerpflichtigen stillen Reserven der Gesellschaft.

Wie wirkt sich ein Sanierungsgewinn aus?

Ein steuerfreier Sanierungsertrag nach § 3a EStG verbraucht vorrangig die Verlustvorträge (§ 3a Abs. 3 EStG). Steuerfreiheit und Verlustnutzung schließen sich also weitgehend aus.

Gilt § 8c KStG auch für die Gewerbesteuer?

Ja, über § 10a GewStG wirken die Grundsätze entsprechend auf den gewerbesteuerlichen Fehlbetrag.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Geprüft am 22. Juli 2026. Rechtsstand 2026 (InsO i.d.F. des SanInsFoG). Alle Angaben ohne Gewähr; ersetzen keine individuelle Beratung.

  1. § 8c KStG – Verlustabzug bei Körperschaften. Gesetze im Internet.
  2. § 8d KStG – Fortführungsgebundener Verlustvortrag. Gesetze im Internet.
  3. BVerfG, Beschl. v. 29.03.2017 – 2 BvL 6/11. Bundesverfassungsgericht (§ 8c a.F.).
SteuerNest Redaktion
Klar. Digital. Steuerrecht.

Wir übersetzen Insolvenz- und Steuerrecht in verständliche Sprache und prüfen jede Angabe gegen die Primärquelle. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater oder Rechtsanwalt (Fachanwalt für Insolvenz- oder Steuerrecht).

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