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Ratgeber · Steuerrecht§ 3a EStGSanierung2026

Sanierungsgewinn – steuerfrei entschulden

Verzichten Gläubiger im Rahmen einer Sanierung auf ihre Forderungen, entsteht buchhalterisch ein Gewinn – der ohne Sonderregel die Sanierung wieder auffressen würde. § 3a EStG stellt diesen Sanierungsertrag steuerfrei. Dieser Ratgeber erklärt Voraussetzungen und Preis.

Sanierungsgewinn § 3a EStGEin Forderungsverzicht rettet nur, wenn der Buchgewinn steuerfrei bleibt.

Der Sanierungsgewinn ist das Paradox der Rettung: Wer Schulden erlassen bekommt, macht steuerlich einen Gewinn. Ohne § 3a EStG würde die Steuer auf diesen Buchgewinn die Sanierung zunichtemachen – die Norm hält den Weg frei.

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 · Rechtsstand 2026

Das Wichtigste in Kürze

Erträge aus einem Schuldenerlass zum Zweck einer unternehmensbezogenen Sanierung sind steuerfrei (§ 3a EStG, gewerbesteuerlich § 7b GewStG). Voraussetzung sind Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsfähigkeit, Sanierungseignung des Erlasses und Sanierungsabsicht der Gläubiger. Der Preis: Verlustvorträge und andere steuerliche Verlustpotenziale gehen vorrangig unter (§ 3a Abs. 3 EStG).

Die vier Voraussetzungen

  • Sanierungsbedürftigkeit: das Unternehmen ist ohne Erlass nicht überlebensfähig.
  • Sanierungsfähigkeit: es besteht eine realistische Fortführungsperspektive.
  • Sanierungseignung: der Erlass ist geeignet, die Sanierung zu bewirken.
  • Sanierungsabsicht der Gläubiger (in der Regel bei mehreren Gläubigern indiziert).

Der Preis: Verlustuntergang

Die Steuerfreiheit ist nicht geschenkt: Nach § 3a Abs. 3 EStG mindern sich in Höhe des steuerfreien Sanierungsertrags vorrangig laufende Verluste, Verlustvorträge und -rückträge des Sanierungsjahres und der Folgejahre. Vorhandene Verlustpotenziale werden also verbraucht, bevor die Steuerfreiheit greift.

Historie & EU-Recht

Nach Aufhebung des sog. Sanierungserlasses durch den BFH schuf der Gesetzgeber § 3a EStG. Die Regelung steht seit der beihilferechtlichen Freigabe durch die EU-Kommission uneingeschränkt zur Verfügung und gilt für Schuldenerlasse ab dem maßgeblichen Stichtag.

Sanierungsgewinn im Insolvenzplan

Auch der Forderungsverzicht im Insolvenzplan oder im Rahmen einer StaRUG-Restrukturierung führt zu einem Sanierungsertrag, der unter § 3a EStG fallen kann. Bei der übertragenden Sanierung stellt sich die Frage dagegen meist nicht, weil die Verbindlichkeiten in der Altgesellschaft verbleiben.

Rechtsprechung

BFH GrS 1/15
Ende des Sanierungserlasses

Der Große Senat verwarf den früheren Sanierungserlass des BMF als Verstoß gegen die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung – Anlass für die gesetzliche Neuregelung in § 3a EStG.

BFH X R 38/...
Anforderungen an die Sanierungseignung

Der Erlass muss objektiv geeignet sein, das Unternehmen vor dem Zusammenbruch zu bewahren; ein bloßer Beitrag zur Verbesserung genügt nicht.

Häufige Fragen (FAQ)

Warum ist ein Schuldenerlass überhaupt steuerpflichtig?

Der Wegfall einer Verbindlichkeit erhöht das Betriebsvermögen und führt bilanziell zu einem Ertrag. Ohne § 3a EStG wäre dieser Sanierungsertrag steuerpflichtig.

Was sind die Voraussetzungen der Steuerfreiheit?

Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsfähigkeit, Sanierungseignung des Erlasses und Sanierungsabsicht der Gläubiger – alle vier müssen vorliegen.

Was kostet die Steuerfreiheit?

Vorhandene Verlustvorträge, laufende Verluste und weitere Verlustpotenziale gehen in Höhe des steuerfreien Ertrags vorrangig unter (§ 3a Abs. 3 EStG).

Gilt § 3a EStG auch im Insolvenzplan?

Ja. Der Forderungsverzicht im Insolvenzplan oder in einer StaRUG-Restrukturierung kann einen begünstigten Sanierungsertrag auslösen.

Ist der Sanierungsgewinn auch gewerbesteuerfrei?

Ja, § 7b GewStG enthält die entsprechende gewerbesteuerliche Freistellung.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Geprüft am 22. Juli 2026. Rechtsstand 2026 (InsO i.d.F. des SanInsFoG). Alle Angaben ohne Gewähr; ersetzen keine individuelle Beratung.

  1. § 3a EStG – Sanierungserträge. Gesetze im Internet.
  2. § 7b GewStG – Sanierungsertrag (Gewerbesteuer). Gesetze im Internet.
  3. BFH, Beschl. v. 28.11.2016 – GrS 1/15. Bundesfinanzhof (Sanierungserlass).
SteuerNest Redaktion
Klar. Digital. Steuerrecht.

Wir übersetzen Insolvenz- und Steuerrecht in verständliche Sprache und prüfen jede Angabe gegen die Primärquelle. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater oder Rechtsanwalt (Fachanwalt für Insolvenz- oder Steuerrecht).

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