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Glossar · Kapital & Anlage§ 43 Abs. 5 EStGDefinition

Abgeltungswirkung

Mit dem Steuerabzug ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge abgegolten.

Das Wichtigste in Kürze

Die Abgeltungswirkung bedeutet: Mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer durch die Bank ist die Einkommensteuer auf die Kapitalerträge grundsätzlich erledigt – eine Angabe in der Steuererklärung ist dann nicht mehr nötig.

Rechtsgrundlage: § 43 Abs. 5 EStG Bereich: Kapital & Anlage

Ausnahmen

Keine Abgeltungswirkung tritt ein bei Auslandskonten, unternehmerischen Beteiligungen oder wenn die Günstigerprüfung beantragt wird. Dann sind die Erträge zu erklären.

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Abgeltungswirkung zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Muss ich abgegoltene Erträge angeben?

Grundsätzlich nein; freiwillig lohnt es sich zur Günstigerprüfung oder zur Verlustverrechnung über mehrere Banken.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 43 EStG – Kapitalerträge mit Steuerabzug. Gesetze im Internet.
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