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Glossar · Verfahren & AO§ 170 AODefinition

Anlaufhemmung

Verschiebung des Beginns der Festsetzungsfrist, meist bis zur Abgabe der Steuererklärung.

Das Wichtigste in Kürze

Besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, beginnt die Festsetzungsfrist nicht mit Ablauf des Steuerjahres, sondern erst mit Ablauf des Jahres der Abgabe – spätestens jedoch nach drei Jahren.

Rechtsgrundlage: § 170 AO Bereich: Verfahren & AO

Wirkung

Die Anlaufhemmung verhindert, dass Steuerpflichtige durch verspätete oder unterlassene Abgabe die Verjährung zu ihren Gunsten verkürzen. Sie kann die effektive Änderungsmöglichkeit des Finanzamts erheblich verlängern.

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Anlaufhemmung zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie lange kann die Frist maximal hinausgeschoben werden?

Die Anlaufhemmung wirkt höchstens drei Jahre; danach beginnt die reguläre Festsetzungsfrist auch ohne Abgabe.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 170 AO – Beginn der Festsetzungsfrist. Gesetze im Internet.
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