Nach Ablauf der Festsetzungsfrist darf eine Steuer weder festgesetzt noch geändert werden. Sie beträgt regelmäßig vier Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre.
Beginn und Hemmung
Der Beginn kann durch Anlaufhemmung verschoben, das Ende durch Ablaufhemmung hinausgeschoben werden. Erst mit Eintritt der Festsetzungsverjährung wird ein Steuerfall endgültig abgeschlossen.
| Regelfall | 4 Jahre |
|---|---|
| leichtfertige Verkürzung | 5 Jahre |
| Hinterziehung | 10 Jahre |
Verwandte Begriffe
Diese Begriffe hängen eng mit Festsetzungsfrist (Festsetzungsverjährung) zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.
Häufige Fragen (FAQ)
Ab wann läuft die Frist?
Grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist – bei Erklärungspflicht verschoben durch die Anlaufhemmung.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

