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Glossar · Verfahren & AO§§ 169 ff. AODefinition

Festsetzungsfrist (Festsetzungsverjährung)

Frist, innerhalb derer Steuern festgesetzt oder geändert werden dürfen.

Das Wichtigste in Kürze

Nach Ablauf der Festsetzungsfrist darf eine Steuer weder festgesetzt noch geändert werden. Sie beträgt regelmäßig vier Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre.

Rechtsgrundlage: §§ 169 ff. AO Bereich: Verfahren & AO

Beginn und Hemmung

Der Beginn kann durch Anlaufhemmung verschoben, das Ende durch Ablaufhemmung hinausgeschoben werden. Erst mit Eintritt der Festsetzungsverjährung wird ein Steuerfall endgültig abgeschlossen.

Eckdaten · Festsetzungsfrist (Festsetzungsverjährung)
Regelfall4 Jahre
leichtfertige Verkürzung5 Jahre
Hinterziehung10 Jahre

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Festsetzungsfrist (Festsetzungsverjährung) zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Ab wann läuft die Frist?

Grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist – bei Erklärungspflicht verschoben durch die Anlaufhemmung.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 169 AO – Festsetzungsfrist. Gesetze im Internet.
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