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Glossar · Arbeitnehmer & Lohn§ 3 Nr. 28 EStGDefinition

Altersteilzeit

Modell zur Reduzierung der Arbeitszeit vor dem Rentenbeginn – mit teils steuerfreien Aufstockungsbeträgen.

Das Wichtigste in Kürze

Bei Altersteilzeit wird die Arbeitszeit meist halbiert; der Arbeitgeber stockt Entgelt und Rentenbeiträge auf. Die Aufstockungsbeträge sind steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt und erhöhen dadurch den Steuersatz auf das übrige Einkommen.

Rechtsgrundlage: § 3 Nr. 28 EStG Bereich: Arbeitnehmer & Lohn

Steuerliche Behandlung

Das reduzierte Gehalt bleibt normaler Arbeitslohn und wird über die Lohnsteuer abgerechnet. Die Aufstockung nach dem Altersteilzeitgesetz ist nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei, wird aber in der Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausgewiesen und über den Progressionsvorbehalt berücksichtigt.

Pflicht zur Steuererklärung

Wer steuerfreie Aufstockungsbeträge von mehr als 410 Euro im Jahr erhält, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben. Häufig entsteht dabei eine Nachzahlung, weil der Progressionsvorbehalt im Lohnsteuerabzug nicht abgebildet wird – ein Blick auf die Vorauszahlungen lohnt sich.

Eckdaten · Altersteilzeit
SteuerfreiAufstockungsbetrag und zusätzliche Rentenbeiträge (§ 3 Nr. 28 EStG)
Progressionsvorbehaltja – erhöht den Steuersatz auf das übrige Einkommen
Erklärungspflichtab 410 € steuerfreier Bezüge im Kalenderjahr
ModelleGleichverteilung oder Blockmodell

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Altersteilzeit zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Sind die Aufstockungsbeträge wirklich steuerfrei?

Ja, sie sind nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei. Über den Progressionsvorbehalt erhöhen sie jedoch den Steuersatz für das übrige Einkommen.

Muss ich wegen Altersteilzeit eine Steuererklärung abgeben?

Ja, wenn die steuerfreien Aufstockungsbeträge im Jahr mehr als 410 Euro betragen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 3 Nr. 28 EStG – Steuerfreie Einnahmen. Gesetze im Internet.
  2. Altersteilzeitgesetz (AltTZG). Gesetze im Internet.
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Wir übersetzen Steuerrecht in verständliche Sprache und verweisen auf die Primärquellen. Dieser Glossarbeitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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