Bei Altersteilzeit wird die Arbeitszeit meist halbiert; der Arbeitgeber stockt Entgelt und Rentenbeiträge auf. Die Aufstockungsbeträge sind steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt und erhöhen dadurch den Steuersatz auf das übrige Einkommen.
Steuerliche Behandlung
Das reduzierte Gehalt bleibt normaler Arbeitslohn und wird über die Lohnsteuer abgerechnet. Die Aufstockung nach dem Altersteilzeitgesetz ist nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei, wird aber in der Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausgewiesen und über den Progressionsvorbehalt berücksichtigt.
Pflicht zur Steuererklärung
Wer steuerfreie Aufstockungsbeträge von mehr als 410 Euro im Jahr erhält, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben. Häufig entsteht dabei eine Nachzahlung, weil der Progressionsvorbehalt im Lohnsteuerabzug nicht abgebildet wird – ein Blick auf die Vorauszahlungen lohnt sich.
| Steuerfrei | Aufstockungsbetrag und zusätzliche Rentenbeiträge (§ 3 Nr. 28 EStG) |
|---|---|
| Progressionsvorbehalt | ja – erhöht den Steuersatz auf das übrige Einkommen |
| Erklärungspflicht | ab 410 € steuerfreier Bezüge im Kalenderjahr |
| Modelle | Gleichverteilung oder Blockmodell |
Verwandte Begriffe
Diese Begriffe hängen eng mit Altersteilzeit zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.
Häufige Fragen (FAQ)
Sind die Aufstockungsbeträge wirklich steuerfrei?
Ja, sie sind nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei. Über den Progressionsvorbehalt erhöhen sie jedoch den Steuersatz für das übrige Einkommen.
Muss ich wegen Altersteilzeit eine Steuererklärung abgeben?
Ja, wenn die steuerfreien Aufstockungsbeträge im Jahr mehr als 410 Euro betragen.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

