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Glossar · Arbeitnehmer & Lohn§ 9 Abs. 1 Nr. 6 EStGDefinition

Arbeitsmittel

Gegenstände, die überwiegend beruflich genutzt werden und als Werbungskosten abziehbar sind.

Das Wichtigste in Kürze

Werkzeuge, Fachliteratur, Büromöbel, Computer oder Berufskleidung können als Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie beruflich veranlasst sind. Bei gemischter Nutzung ist der berufliche Anteil zu schätzen.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG Bereich: Arbeitnehmer & Lohn

Sofortabzug oder AfA

Bis 800 € netto (GWG) ist der Sofortabzug möglich, teurere Arbeitsmittel werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Computer und Software dürfen nach Verwaltungsauffassung regelmäßig sofort abgesetzt werden.

Verwandte Begriffe

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Häufige Fragen (FAQ)

Zählt normale Kleidung als Arbeitsmittel?

Nein, nur typische Berufskleidung (z. B. Uniform, Sicherheitsschuhe). Bürokleidung ist privat und nicht abziehbar.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 9 EStG – Werbungskosten. Gesetze im Internet.
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