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Glossar · Arbeitnehmer & Lohn§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStGDefinition

Arbeitszimmer (häusliches)

Steuerlich abziehbarer Raum, wenn er den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit bildet.

Das Wichtigste in Kürze

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind voll abziehbar, wenn der Raum den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung darstellt. Andernfalls kommt nur die Homeoffice-Pauschale in Betracht.

Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG Bereich: Arbeitnehmer & Lohn

Voller Abzug oder Jahrespauschale

Bildet das Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt, sind die tatsächlichen Kosten (anteilige Miete, Strom, AfA) unbegrenzt abziehbar; alternativ kann eine Jahrespauschale von 1.260 € angesetzt werden. Ohne Mittelpunkt greift die Tagespauschale von 6 € (max. 1.260 €).

Eckdaten · Arbeitszimmer (häusliches)
Jahrespauschale1.260 €
Homeoffice-Tagespauschale6 €/Tag, max. 1.260 €

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Häufige Fragen (FAQ)

Muss der Raum ein separates Zimmer sein?

Ja, ein nahezu ausschließlich beruflich genutzter, abgeschlossener Raum. Eine Arbeitsecke im Wohnraum genügt für den Arbeitszimmerabzug nicht.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 4 EStG – Gewinnbegriff. Gesetze im Internet.
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