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Glossar · Arbeitnehmer & Lohn§ 9 EStGDefinition

Werbungskosten

Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Das Wichtigste in Kürze

Werbungskosten sind beruflich veranlasste Aufwendungen bei den Überschusseinkünften – vor allem bei Arbeitnehmern und Vermietern. Ohne Einzelnachweis wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € berücksichtigt.

Rechtsgrundlage: § 9 EStG Bereich: Arbeitnehmer & Lohn

Typische Werbungskosten

Dazu zählen Pendlerpauschale, Arbeitsmittel, Fortbildung, Arbeitszimmer/Homeoffice, doppelte Haushaltsführung und Bewerbungskosten. Bei Vermietung sind es u. a. AfA und Schuldzinsen.

Verwandte Begriffe

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Häufige Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zu Betriebsausgaben?

Werbungskosten mindern Überschusseinkünfte, Betriebsausgaben Gewinneinkünfte – der Grundgedanke der beruflichen Veranlassung ist gleich.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 9 EStG – Werbungskosten. Gesetze im Internet.
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