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Glossar · Internationales§ 32b EStGDefinition

Progressionsvorbehalt bei Auslandslohn

Steuerfreier Auslandsarbeitslohn erhöht den inländischen Steuersatz.

Das Wichtigste in Kürze

Nach DBA im Ausland freigestellter Arbeitslohn bleibt in Deutschland steuerfrei, wird aber über den Progressionsvorbehalt beim Steuersatz auf das übrige Einkommen berücksichtigt.

Rechtsgrundlage: § 32b EStG Bereich: Internationales

Zusammenspiel

Der freigestellte Lohn wird in der Anlage N-AUS erklärt. In Verbindung mit der 183-Tage-Regel entscheidet sich, ob der Tätigkeitsstaat besteuern darf und Deutschland freistellt.

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Progressionsvorbehalt bei Auslandslohn zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Muss ich freigestellten Auslandslohn angeben?

Ja, für den Progressionsvorbehalt in der Anlage N-AUS, auch wenn er in Deutschland steuerfrei bleibt.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 32b EStG – Progressionsvorbehalt. Gesetze im Internet.
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