Nach DBA im Ausland freigestellter Arbeitslohn bleibt in Deutschland steuerfrei, wird aber über den Progressionsvorbehalt beim Steuersatz auf das übrige Einkommen berücksichtigt.
Zusammenspiel
Der freigestellte Lohn wird in der Anlage N-AUS erklärt. In Verbindung mit der 183-Tage-Regel entscheidet sich, ob der Tätigkeitsstaat besteuern darf und Deutschland freistellt.
Verwandte Begriffe
Diese Begriffe hängen eng mit Progressionsvorbehalt bei Auslandslohn zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.
Häufige Fragen (FAQ)
Muss ich freigestellten Auslandslohn angeben?
Ja, für den Progressionsvorbehalt in der Anlage N-AUS, auch wenn er in Deutschland steuerfrei bleibt.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

