Arbeitslohn wird grundsätzlich im Tätigkeitsstaat besteuert. Bei kurzem Einsatz bleibt das Recht beim Wohnsitzstaat, wenn der Arbeitnehmer sich höchstens 183 Tage dort aufhält, der Arbeitgeber nicht dort ansässig ist und die Vergütung nicht von einer dortigen Betriebsstätte getragen wird.
Alle drei Bedingungen
Nur wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind, verbleibt das Besteuerungsrecht im Wohnsitzstaat. Andernfalls darf der Tätigkeitsstaat besteuern; die Doppelbesteuerung wird über das DBA vermieden.
Verwandte Begriffe
Diese Begriffe hängen eng mit 183-Tage-Regel zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.
Häufige Fragen (FAQ)
Zählen An- und Abreisetage mit?
Nach OECD-Auslegung werden auch teilweise im Tätigkeitsstaat verbrachte Tage grundsätzlich mitgezählt.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

