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Glossar · Bescheid & Rechtsbehelf§ 237 AODefinition

Aussetzungszinsen

Zinsen auf ausgesetzte Steuerbeträge bei erfolglosem Rechtsbehelf.

Das Wichtigste in Kürze

Wird die Aussetzung der Vollziehung gewährt, der Einspruch aber später abgewiesen, sind für den ausgesetzten Betrag Aussetzungszinsen von 0,5 % pro Monat (6 % p. a.) zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 237 AO Bereich: Bescheid & Rechtsbehelf

Abwägung

Wer AdV beantragt, sollte die Erfolgsaussichten prüfen: Bei sicherem Unterliegen droht eine erhebliche Zinslast. Bei Erfolg des Einspruchs entfallen die Zinsen.

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Aussetzungszinsen zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie hoch sind die Aussetzungszinsen?

0,5 % pro Monat, also 6 % pro Jahr, auf den ausgesetzten Betrag.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 237 AO – Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung. Gesetze im Internet.
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