Für höchstens zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr gilt ein Freibetrag von 110 Euro je teilnehmender Person einschließlich Umsatzsteuer. Übersteigende Beträge sind Arbeitslohn, können aber pauschal mit 25 Prozent versteuert werden.
Berechnung des Vorteils
Alle Kosten der Veranstaltung – Speisen, Getränke, Raum, Musik, Fahrten – werden addiert und auf die anwesenden Personen verteilt. Begleitpersonen zählen dem jeweiligen Beschäftigten zu. Der übersteigende Teil ist geldwerter Vorteil.
Pauschalierung und Vorsteuer
Der Arbeitgeber kann den steuerpflichtigen Teil mit 25 Prozent pauschal versteuern; damit bleibt der Vorgang sozialabgabenfrei. Beim Vorsteuerabzug ist zu prüfen, ob die 110-Euro-Grenze überschritten wird.
| Freibetrag | 110 € brutto je Person und Veranstaltung |
|---|---|
| Anzahl | maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr begünstigt |
| Überschreitung | Arbeitslohn, pauschalierbar mit 25 % |
| Begleitpersonen | werden dem Beschäftigten zugerechnet |
Verwandte Begriffe
Diese Begriffe hängen eng mit Betriebsveranstaltung (110-€-Freibetrag) zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.
Häufige Fragen (FAQ)
Ist der 110-Euro-Betrag ein Freibetrag oder eine Freigrenze?
Ein Freibetrag: nur der übersteigende Teil ist steuerpflichtig.
Zählt die dritte Betriebsfeier im Jahr mit?
Der Freibetrag gilt für zwei Veranstaltungen. Weitere Feiern sind in voller Höhe Arbeitslohn, können aber pauschal versteuert werden.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

