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Glossar · Arbeitnehmer & Lohn§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStGDefinition

Betriebsveranstaltung (110-€-Freibetrag)

Zuwendungen bei Betriebsfeiern bleiben je Beschäftigten und Veranstaltung bis 110 Euro steuerfrei.

Das Wichtigste in Kürze

Für höchstens zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr gilt ein Freibetrag von 110 Euro je teilnehmender Person einschließlich Umsatzsteuer. Übersteigende Beträge sind Arbeitslohn, können aber pauschal mit 25 Prozent versteuert werden.

Rechtsgrundlage: § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG Bereich: Arbeitnehmer & Lohn

Berechnung des Vorteils

Alle Kosten der Veranstaltung – Speisen, Getränke, Raum, Musik, Fahrten – werden addiert und auf die anwesenden Personen verteilt. Begleitpersonen zählen dem jeweiligen Beschäftigten zu. Der übersteigende Teil ist geldwerter Vorteil.

Pauschalierung und Vorsteuer

Der Arbeitgeber kann den steuerpflichtigen Teil mit 25 Prozent pauschal versteuern; damit bleibt der Vorgang sozialabgabenfrei. Beim Vorsteuerabzug ist zu prüfen, ob die 110-Euro-Grenze überschritten wird.

Eckdaten · Betriebsveranstaltung (110-€-Freibetrag)
Freibetrag110 € brutto je Person und Veranstaltung
Anzahlmaximal zwei Veranstaltungen pro Jahr begünstigt
ÜberschreitungArbeitslohn, pauschalierbar mit 25 %
Begleitpersonenwerden dem Beschäftigten zugerechnet

Verwandte Begriffe

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Häufige Fragen (FAQ)

Ist der 110-Euro-Betrag ein Freibetrag oder eine Freigrenze?

Ein Freibetrag: nur der übersteigende Teil ist steuerpflichtig.

Zählt die dritte Betriebsfeier im Jahr mit?

Der Freibetrag gilt für zwei Veranstaltungen. Weitere Feiern sind in voller Höhe Arbeitslohn, können aber pauschal versteuert werden.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 19 EStG – Nichtselbständige Arbeit. Gesetze im Internet.
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