SteuerNest
Begriff suchenZum Glossar
Glossar · Selbständige & Gewinn§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStGDefinition

Bewirtungskosten

Geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten sind zu 70 % als Betriebsausgabe abziehbar.

Das Wichtigste in Kürze

Kosten für die Bewirtung von Geschäftspartnern sind aus geschäftlichem Anlass zu 70 % abziehbar – vorausgesetzt, die Höhe ist angemessen und ordnungsgemäß dokumentiert (Bewirtungsbeleg mit Anlass und Teilnehmern).

Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG Bereich: Selbständige & Gewinn

Formvorschriften

Erforderlich sind maschinelle Rechnung, Angabe von Anlass und Teilnehmern sowie zeitnahe Erstellung. Reine Arbeitnehmerbewirtung (rein betrieblich) ist dagegen zu 100 % abziehbar. Die Vorsteuer ist voll abziehbar.

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Bewirtungskosten zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Warum nur 70 %?

Der Gesetzgeber unterstellt eine private Mitveranlassung und begrenzt den Abzug pauschal auf 70 % der angemessenen Aufwendungen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 4 EStG – Nicht abziehbare Betriebsausgaben. Gesetze im Internet.
SteuerNest Redaktion
Klar. Digital. Steuerrecht.

Wir übersetzen Steuerrecht in verständliche Sprache und verweisen auf die Primärquellen. Dieser Glossarbeitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

SteuerNest

Noch Fragen zu Bewirtungskosten?

Der KI-Assistent erklärt Steuerbegriffe im Zusammenhang deines Falls – rund um die Uhr.

Link kopiert