Kosten für die Bewirtung von Geschäftspartnern sind aus geschäftlichem Anlass zu 70 % abziehbar – vorausgesetzt, die Höhe ist angemessen und ordnungsgemäß dokumentiert (Bewirtungsbeleg mit Anlass und Teilnehmern).
Formvorschriften
Erforderlich sind maschinelle Rechnung, Angabe von Anlass und Teilnehmern sowie zeitnahe Erstellung. Reine Arbeitnehmerbewirtung (rein betrieblich) ist dagegen zu 100 % abziehbar. Die Vorsteuer ist voll abziehbar.
Verwandte Begriffe
Diese Begriffe hängen eng mit Bewirtungskosten zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.
Häufige Fragen (FAQ)
Warum nur 70 %?
Der Gesetzgeber unterstellt eine private Mitveranlassung und begrenzt den Abzug pauschal auf 70 % der angemessenen Aufwendungen.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

