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Glossar · Arbeitnehmer & Lohn§ 9 Abs. 1 EStGDefinition

Reisekosten

Beruflich veranlasste Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten bei Auswärtstätigkeit.

Das Wichtigste in Kürze

Bei einer Auswärtstätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte sind Fahrtkosten, Übernachtung und Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar bzw. steuerfrei erstattbar.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 EStG Bereich: Arbeitnehmer & Lohn

Fahrtkosten

Fahrten mit dem eigenen Pkw sind mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer (also Hin- und Rückweg) absetzbar – anders als bei der Entfernungspauschale. Übernachtungskosten sind in tatsächlicher Höhe abziehbar.

Verwandte Begriffe

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Häufige Fragen (FAQ)

Was unterscheidet Reisekosten von der Pendlerpauschale?

Reisekosten gelten für Auswärtstätigkeiten und erfassen die tatsächlich gefahrenen Kilometer; die Pendlerpauschale nur die einfache Strecke zur ersten Tätigkeitsstätte.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 13. August 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 9 EStG – Werbungskosten. Gesetze im Internet.
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