Bei einer Auswärtstätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte sind Fahrtkosten, Übernachtung und Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar bzw. steuerfrei erstattbar.
Fahrtkosten
Fahrten mit dem eigenen Pkw sind mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer (also Hin- und Rückweg) absetzbar – anders als bei der Entfernungspauschale. Übernachtungskosten sind in tatsächlicher Höhe abziehbar.
Verwandte Begriffe
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Häufige Fragen (FAQ)
Was unterscheidet Reisekosten von der Pendlerpauschale?
Reisekosten gelten für Auswärtstätigkeiten und erfassen die tatsächlich gefahrenen Kilometer; die Pendlerpauschale nur die einfache Strecke zur ersten Tätigkeitsstätte.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 13. August 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

