Für begünstigte Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden oder in Sanierungsgebieten können erhöhte Absetzungen von 9 Prozent in den ersten acht und 7 Prozent in den folgenden vier Jahren geltend gemacht werden.
Voraussetzungen
Erforderlich ist eine Bescheinigung der Denkmalschutz- oder Gemeindebehörde über Art und Höhe der begünstigten Aufwendungen. Begünstigt sind nur Baumaßnahmen, nicht der Kaufpreis; Abgrenzung zu Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand beachten.
Vermietung und Eigennutzung
Bei Vermietung greifen §§ 7h/7i EStG, bei eigengenutzten Baudenkmalen der Abzug wie Sonderausgaben nach § 10f EStG. Der reguläre Gebäudeanteil wird weiter über die Gebäude-AfA abgeschrieben; alternativ kommt § 35c EStG in Betracht.
| Satz | 8 Jahre je 9 %, danach 4 Jahre je 7 % |
|---|---|
| Nachweis | Bescheinigung der zuständigen Behörde |
| Begünstigt | Baumaßnahmen, nicht der Gebäudekaufpreis |
| Eigennutzung | Abzug nach § 10f EStG möglich |
Verwandte Begriffe
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Häufige Fragen (FAQ)
Brauche ich zwingend eine Bescheinigung?
Ja, ohne Bescheinigung der Denkmal- oder Gemeindebehörde ist die erhöhte Absetzung ausgeschlossen.
Gilt die Denkmal-AfA auch für den Kaufpreis?
Nein, nur für begünstigte Baumaßnahmen nach Abschluss des Kaufvertrags.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

