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Glossar · Vermietung & Immobilien§ 7 Abs. 4 EStGDefinition

Gebäude-AfA

Lineare Abschreibung von Gebäuden – 3 % bei Betriebsgebäuden, 2 % oder 2,5 % bei Wohngebäuden.

Das Wichtigste in Kürze

Gebäude werden linear über die gesetzlich typisierte Nutzungsdauer abgeschrieben. Für Wohngebäude ab Baujahr 1925 gelten 2 Prozent, für ältere 2,5 Prozent und für betriebliche Gebäude 3 Prozent pro Jahr.

Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 4 EStG Bereich: Vermietung & Immobilien

Bemessungsgrundlage

Abgeschrieben werden Anschaffungskosten und Herstellungskosten des Gebäudes ohne Grund und Boden. Der Kaufpreis ist aufzuteilen; als Hilfsmittel dient die Arbeitshilfe der Finanzverwaltung. Nebenkosten wie Notar und Grunderwerbsteuer sind einzubeziehen.

Sonderfälle

Neben der linearen AfA gibt es Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau, die degressive AfA für bestimmte Wohngebäude und erhöhte Absetzungen bei Denkmalschutz. Laufende Kosten sind Erhaltungsaufwand, größere Maßnahmen ggf. anschaffungsnahe Herstellungskosten.

Eckdaten · Gebäude-AfA
Wohngebäude ab 19252 % pro Jahr (50 Jahre)
Wohngebäude vor 19252,5 % pro Jahr (40 Jahre)
Betriebsgebäude3 % pro Jahr
Nicht abschreibbarGrund und Boden

Verwandte Begriffe

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Häufige Fragen (FAQ)

Wie teile ich Kaufpreis und Grundstücksanteil auf?

Nach dem Verhältnis der Verkehrswerte. Die Finanzverwaltung stellt dafür eine Arbeitshilfe bereit; ein Gutachten kann abweichende Werte belegen.

Ist eine kürzere Nutzungsdauer möglich?

Ja, bei nachgewiesener tatsächlich kürzerer Nutzungsdauer – etwa durch ein Gutachten.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung. Gesetze im Internet.
SteuerNest Redaktion
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