Gebäude werden linear über die gesetzlich typisierte Nutzungsdauer abgeschrieben. Für Wohngebäude ab Baujahr 1925 gelten 2 Prozent, für ältere 2,5 Prozent und für betriebliche Gebäude 3 Prozent pro Jahr.
Bemessungsgrundlage
Abgeschrieben werden Anschaffungskosten und Herstellungskosten des Gebäudes ohne Grund und Boden. Der Kaufpreis ist aufzuteilen; als Hilfsmittel dient die Arbeitshilfe der Finanzverwaltung. Nebenkosten wie Notar und Grunderwerbsteuer sind einzubeziehen.
Sonderfälle
Neben der linearen AfA gibt es Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau, die degressive AfA für bestimmte Wohngebäude und erhöhte Absetzungen bei Denkmalschutz. Laufende Kosten sind Erhaltungsaufwand, größere Maßnahmen ggf. anschaffungsnahe Herstellungskosten.
| Wohngebäude ab 1925 | 2 % pro Jahr (50 Jahre) |
|---|---|
| Wohngebäude vor 1925 | 2,5 % pro Jahr (40 Jahre) |
| Betriebsgebäude | 3 % pro Jahr |
| Nicht abschreibbar | Grund und Boden |
Verwandte Begriffe
Diese Begriffe hängen eng mit Gebäude-AfA zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie teile ich Kaufpreis und Grundstücksanteil auf?
Nach dem Verhältnis der Verkehrswerte. Die Finanzverwaltung stellt dafür eine Arbeitshilfe bereit; ein Gutachten kann abweichende Werte belegen.
Ist eine kürzere Nutzungsdauer möglich?
Ja, bei nachgewiesener tatsächlich kürzerer Nutzungsdauer – etwa durch ein Gutachten.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

