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Glossar · Vermietung & Immobilien§ 35c EStGDefinition

Energetische Sanierung (§ 35c EStG)

Steuerermäßigung von bis zu 40.000 Euro für energetische Maßnahmen am selbstgenutzten Eigenheim.

Das Wichtigste in Kürze

Für energetische Maßnahmen an einem mindestens zehn Jahre alten, selbstgenutzten Wohngebäude gibt es eine Steuerermäßigung von 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 40.000 Euro je Objekt, verteilt auf drei Jahre.

Rechtsgrundlage: § 35c EStG Bereich: Vermietung & Immobilien

Begünstigte Maßnahmen und Verteilung

Erfasst sind Wärmedämmung, Fenster, Außentüren, Lüftung, Heizung und digitale Optimierung. Die Ermäßigung beträgt im ersten und zweiten Jahr je 7 Prozent (höchstens 14.000 Euro), im dritten Jahr 6 Prozent (höchstens 12.000 Euro) der Kosten. Voraussetzung ist eine Fachunternehmerbescheinigung; Barzahlung ist ausgeschlossen.

Abgrenzung und Ausschlüsse

Für vermietete Objekte gilt § 35c nicht – dort greifen Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten mit Abschreibung. Eine Doppelförderung mit KfW/BAFA-Zuschüssen, Handwerkerleistungen oder Arbeitszimmer-Anteilen ist ausgeschlossen.

Eckdaten · Energetische Sanierung (§ 35c EStG)
Höchstbetrag40.000 € je Objekt (20 % von 200.000 €)
Verteilung7 % / 7 % / 6 % über drei Jahre
Gebäudealtermindestens 10 Jahre bei Beginn der Maßnahme
NachweisFachunternehmerbescheinigung, unbare Zahlung

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Energetische Sanierung (§ 35c EStG) zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Gilt § 35c auch für vermietete Wohnungen?

Nein, nur für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude. Bei Vermietung wirken Erhaltungsaufwand und Abschreibung.

Ist eine Kombination mit KfW-Förderung möglich?

Nein. Wer öffentliche Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen für die Maßnahme nutzt, kann § 35c nicht zusätzlich beanspruchen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 35c EStG – Energetische Maßnahmen. Gesetze im Internet.
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