Der Übertrag von Wertpapieren auf ein eigenes Depot ohne Gläubigerwechsel ist steuerneutral, wenn die Anschaffungsdaten mitgeteilt werden. Ein Übertrag auf einen anderen Gläubiger gilt als Veräußerung, sofern nicht die Unentgeltlichkeit angezeigt wird.
Eigenübertrag
Bei Depotwechsel innerhalb derselben Person übermittelt die abgebende Bank Anschaffungskosten und Haltedauer; die Abgeltungsteuer fällt nicht an. Fehlen die Daten, setzt die neue Bank eine Ersatzbemessungsgrundlage von 30 Prozent des Verkaufserlöses an.
Übertrag auf Dritte
Wird ohne Anzeige auf ein fremdes Depot übertragen, unterstellt die Bank eine Veräußerung. Bei Schenkung ist die Unentgeltlichkeit der Bank zu melden; nicht übertragen werden Verlusttöpfe und Freistellungsvolumen.
| Eigenes Depot | steuerneutral bei Datenübermittlung |
|---|---|
| Fremdes Depot | Veräußerungsfiktion, außer Unentgeltlichkeit wird angezeigt |
| Ersatzbemessung | 30 % des Erlöses bei fehlenden Anschaffungsdaten |
| Nicht übertragbar | Verlusttöpfe, Freistellungsauftrag |
Verwandte Begriffe
Diese Begriffe hängen eng mit Depotübertrag zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.
Häufige Fragen (FAQ)
Kostet ein Depotwechsel Steuern?
Beim Übertrag auf ein eigenes Depot nicht, wenn die Anschaffungsdaten übermittelt werden.
Was ist bei Übertragung an Kinder zu beachten?
Die Unentgeltlichkeit muss der Bank angezeigt werden, sonst wird eine Veräußerung besteuert. Schenkungsteuerliche Freibeträge sind zu prüfen.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

