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Glossar · Kapital & Anlage§ 43 Abs. 1 EStGDefinition

Depotübertrag

Wechsel des Depots – steuerneutral bei eigenem Depot, steuerpflichtig bei Übertragung auf Dritte.

Das Wichtigste in Kürze

Der Übertrag von Wertpapieren auf ein eigenes Depot ohne Gläubigerwechsel ist steuerneutral, wenn die Anschaffungsdaten mitgeteilt werden. Ein Übertrag auf einen anderen Gläubiger gilt als Veräußerung, sofern nicht die Unentgeltlichkeit angezeigt wird.

Rechtsgrundlage: § 43 Abs. 1 EStG Bereich: Kapital & Anlage

Eigenübertrag

Bei Depotwechsel innerhalb derselben Person übermittelt die abgebende Bank Anschaffungskosten und Haltedauer; die Abgeltungsteuer fällt nicht an. Fehlen die Daten, setzt die neue Bank eine Ersatzbemessungsgrundlage von 30 Prozent des Verkaufserlöses an.

Übertrag auf Dritte

Wird ohne Anzeige auf ein fremdes Depot übertragen, unterstellt die Bank eine Veräußerung. Bei Schenkung ist die Unentgeltlichkeit der Bank zu melden; nicht übertragen werden Verlusttöpfe und Freistellungsvolumen.

Eckdaten · Depotübertrag
Eigenes Depotsteuerneutral bei Datenübermittlung
Fremdes DepotVeräußerungsfiktion, außer Unentgeltlichkeit wird angezeigt
Ersatzbemessung30 % des Erlöses bei fehlenden Anschaffungsdaten
Nicht übertragbarVerlusttöpfe, Freistellungsauftrag

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Depotübertrag zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Kostet ein Depotwechsel Steuern?

Beim Übertrag auf ein eigenes Depot nicht, wenn die Anschaffungsdaten übermittelt werden.

Was ist bei Übertragung an Kinder zu beachten?

Die Unentgeltlichkeit muss der Bank angezeigt werden, sonst wird eine Veräußerung besteuert. Schenkungsteuerliche Freibeträge sind zu prüfen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 43 EStG – Kapitalerträge mit Steuerabzug. Gesetze im Internet.
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