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Glossar · Familie & Kinder§ 32a Abs. 5 EStGDefinition

Ehegattensplitting

Zusammenveranlagung von Ehegatten mit hälftiger Tarifanwendung.

Das Wichtigste in Kürze

Beim Ehegattensplitting werden die Einkommen zusammenveranlagter Ehegatten addiert, halbiert, der Tarif angewendet und das Ergebnis verdoppelt. Der Splittingvorteil ist umso größer, je unterschiedlicher die Einkommen sind.

Rechtsgrundlage: § 32a Abs. 5 EStG Bereich: Familie & Kinder

Wirkung

Das Splitting mildert die Progression bei ungleicher Einkommensverteilung. Es steht Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern offen. Die Steuerklassenwahl beeinflusst nur die Vorauszahlung, nicht die Jahressteuer.

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Ehegattensplitting zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Lohnt sich das Splitting immer?

Es ist nie nachteilig; der Vorteil ist bei stark unterschiedlichen Einkommen am größten und bei gleichem Verdienst gleich null.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 32a EStG – Einkommensteuertarif. Gesetze im Internet.
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